Zusammenfassung des ersten Teils des Artikels von Anne Meier (meier.anne@gmail.com), diplomierte Juristin und Doktorandin im Fach Jura. Zur französischen Originalfassung geht es hier.
Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen von Beschäftigungsverträgen. Es handelt sich um eine kurze Zusammenfassung meiner Dissertation L’engagement de musiciens: contrat de travail ou contrat d’entreprise? (Vertragliche Verpflichtung von Musikern: Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?), die 2012 an der juristischen Fakultät der Genfer Universität verteidigt wurde und 2013 bei Editions Slatkine erschienen ist (http://www.slatkine.com).
Wenn ein Musiker engagiert wird, um live zu spielen, lautet die wichtigste Frage, ob er durch einen Arbeitsvertrag oder durch andere Vertragstypen an den Konzertveranstalter gebunden ist. Es existiert keine „Zwischenkategorie“ zwischen Arbeitnehmer und freischaffendem Musiker. Jegliche Verweise auf „arbeitnehmerähnliche Personen“, „Freelancer“ oder „Selbständige Arbeitnehmer“ entbehren jeglicher Rechtswirklichkeit in der Schweiz. Ein Musiker ist daher entweder Arbeitnehmer oder Unternehmer.
Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist an vier Bedingungen geknüpft : Der Arbeitnehmer erbringt eine Tätigkeit; er stellt für eine gewisse Dauer seine Zeit zur Verfügung; es besteht eine rechtliche und organisatorische Abhängigkeitsbeziehung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber; die Arbeit wird gegen Lohn geleistet. Der Vertrag kann mündlich abgeschlossen werden.
Die Mitglieder eines Orchesters, eines Chores oder auch einer Big Band sind Arbeitnehmer, da sie in eine Produktion einbezogen sind, in welcher sie keine leitende Funktion haben und/oder verpflichtet sind, den Weisungen des Konzertveranstalters Folge zu leisten. Dasselbe gilt ebenso für die Mitwirkenden einer Opernproduktion. Dies gilt desweiteren für Festangestellte, Zuzüger oder auch Aushilfen (selbst wenn für einen einzigen Abend engagiert).