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Überblick über schweizerisches Recht im Zusammenhang mit Konzertverträgen (zweiter Teil)

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Anne Meier, 08.11.2013

Im ersten Teil des Artikels haben wir die Kriterien vorgestellt, nach denen bestimmt werden kann, in welchen Fällen ein Musiker als Arbeitnehmer angesehen werden muss. Wir haben daran erinnert, dass im gegenwärtigen schweizerischen Recht keine weitere Kategorie zwischen Arbeitnehmern und Freischaffenden besteht.

Zusammenfassung des zweiten Teils des Artikels von Anne Meier, diplomierte Juristin und Doktorandin im Fach Jura. 

Der vorliegende zweite Teil des Artikels stellt kurz und bündig die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien dar. Ob es sich nun um Vollzeit oder Teilzeit handelt: Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unberührt, abgesehen von einigen Ausnahmen.

Die Rechte des Musikers als Arbeitnehmer sind folgende: Recht auf Bezahlung des vertraglich (oder im Gesamtarbeitsvertrag) zugesicherten Arbeitslohnes (siehe auch den vollständigen Artikel wegen der Einzelheiten); die üblichen Sozialabgaben müssen durch den Arbeitgeber vom Lohn zurückbehalten werden, wobei letzterer dazu verpflichtet ist, Arbeitgeberbeiträge zu leisten; Recht auf Schutz von Gesundheit und Persönlichkeit; das Recht, auf vereinbartem Posten zu spielen; Recht auf jährlich vier Wochen Urlaub minimum oder auf eine zuzügliche Ferienentschädigung von 8,33%, wenn die Ferien aufgrund einer kurzen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Deputats nicht wahrgenommen werden können; Lohnanspruch für eine begrenzte Dauer im Fall einer Arbeitsunfähigkeit, sofern der Arbeitsvertrag drei Monate lief oder für eine Mindestdauer von drei Monaten abgeschlossen wurde; Schutz vor missbräuchlicher wie ungerechtfertigter Kündigung; Zulassung zu Arbeitsgerichtsbarkeit; Pflicht des Arbeitgebers, den Lohnempfänger schriftlich über Folgendes in Kenntnis zu setzen: die Namen der Parteien, das Datum des Arbeitsbeginns, die Funktion(en) des Arbeitgebers, die Lohnbedingungen und eventuelle zusätzliche Zahlungen, die wöchentliche Arbeitsdauer, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit beziehungsweise mehr als einen Monat vereinbart wurde; der Abschluss einer Unfallversicherung ab 8 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit; die Mitgliedschaft in einer Pensionskasse (Zweite Säule), wenn der Musiker bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 060 Franken bezieht (2013).

Die Pflichten des erwerbstätigen Musikers sind folgende: sorgfältige und treuhafte Durchführung der beauftragten Tätigkeit; Weisungen des Arbeitgebers respektieren, Disziplin wahren und sich gegebenenfalls disziplinarischen Sanktionen fügen, wenn sie im schriftlichen Vertrag und/oder nach Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sind, vorausgesetzt, sie gehorchen Ansprüchen der Gerechtigkeit und Verhältnismässigkeit; sich pünktlich am vereinbarten Ort einfinden, ausgestattet mit Instrument (wenn vorgesehen oder üblich); auf die gleichzeitige Ausübung weiterer Tätigkeiten verzichten, welche den Arbeitgeber konkurrieren oder die Qualität der Arbeit gefährden (siehe auch vollständiger Artikel); Überstunden leisten, wenn erforderlich und zumutbar.