Mit diesem Leitfaden bietet der SMV einen praktischen Überblick über die verschiedenen neuen wie herkömmlichen Hilfsmassnahmen von Bund, Kantonen, Kommunen und Privaten sowohl für selbstständige wie auch für unselbstständige/angestellte Berufsmusiker*innen, die zur Abfederung der Verdienstausfälle wegen der Covid-19-Krise genutzt werden können.
Aufgrund der ständig sich ändernden Situation und der Vielzahl von Angeboten kann keine Gewähr auf Vollständigkeit übernommen werden. Der Leitfaden wird laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst.
A Selbstständigerwerbende Musiker*innen
1. Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung (EO)
Wenn Sie selbstständigerwerbend tätig sind, füllen Sie das Formular 318.758 aus und schicken es an die Ausgleichskasse, bei welcher Sie Ihre selbstständige Tätigkeit abrechnen.
Voraussetzungen:
- Sie müssen als selbstständigerwerbend bei einer Ausgleichskasse registriert sein und Ihre selbstständigerwerbende Tätigkeit dort abgerechnet haben.
- Sie mussten ihre Erwerbstätigkeit wegen Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot unterbrechen und haben einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten, ODER:
- Ihre Erwerbstätigkeit wurde aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen massgeblich eingeschränkt und Sie haben eine eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Vorjahre (2015-2019) erlitten und im Jahr 2019 mindestens ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 10’000.- erzielt.
Entschädigung: 80% des selbstständigerwerbenden Bruttoeinkommens 2019, maximal Fr. 196.- pro Tag
Zeitraum: bis 30.6.2021
Weiterführende Information: FAQ Corona Erwerbsersatzentschädigung
2. Soforthilfe
Wenn Sie als Musiker*in hauptberuflich tätig sind und durch die Covid-19 Massnahmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, können Sie bei Suisseculture Sociale ein Gesuch um Soforthilfe einreichen.
Voraussetzungen:
- Sie haben Wohnsitz in der Schweiz
- Sie sind hauptberuflich als Musiker*in tätig
- Sie haben ein Gesuch auf Taggelder aus der EO eingereicht (siehe Punkt 1). Ein Entscheid muss noch nicht vorliegen.
- Sie sind in eine wirtschaftliche Notlage geraten und können Ihre unmittelbaren Lebenskosten nicht mehr decken
- Ihr voraussichtliches steuerbares Gesamteinkommen ist nicht höher als CHF 60‘000.- (Einzelperson) bzw. 80‘000.- (verheiratet). Pro zu unterstützendem Familienmitglied erhöht sich die Einkommensgrenze um CHF 15‘000.-. Ho?here Einkommenswerte schliessen eine Nothilfe aus.
- Ihr anrechenbares Vermögen ist nicht höher als CHF 45’000.-. Pro zu unterstützendem Familienmitglied erhöht sich die Vermögensgrenze um CHF 15‘000.-. Ho?here Vermögenswerte schliessen eine Nothilfe aus.
- Sie reichen eine vorhandene Besta?tigung der Selbststa?ndigkeit durch eine kantonale SVA-Stelle ein.
Entschädigung: Der Anspruch auf Nothilfe berechnet sich aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Er betra?gt maximal CHF 196.-/Tag.
Zeitraum: bis 31.12.2021
Weiterführende Informationen:
3. Ausfallentschädigung (wieder eingeführt per 19.12.2020)
Wenn Sie ein Gesuch um EO-Taggeld und für Soforthilfe eingereicht haben und voraussichtlich trotzdem noch einen ungedeckten finanziellen Schaden haben, können Sie bei Ihrem Wohnsitzkanton ein Gesuch um Ausfallentschädigung stellen.
Die Ausfallentschädigung ist kantonal geregelt und wird schweizweit nicht gleich gehandhabt. Einige Kantone verzichten darauf, dass vorgängig ein Gesuch um Soforthilfe eingereicht werden muss, um an die Ausfallentschädigung zu gelangen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, es bei Bedarf mit einem Gesuch um Ausfallentschädigung in Ihrem Wohnsitzkanton zu versuchen, auch wenn Sie vorgängig kein Gesuch um Soforthilfe eingereicht haben.
Voraussetzungen:
- Sie haben Wohnsitz in der Schweiz
- Sie sind hauptberuflich als Musiker*in tätig als selbstständigerwerbend oder in Kombination als Arbeitnehmer*in
- Sie haben ein Gesuch um EO-Taggeld (Punkt 1) und eventuell Soforthilfe (Punkt 2) eingereicht (Entscheide müssen noch nicht vorliegen)
- Sie haben durch staatliche Massnahmen (Anordnungen der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden) finanzielle Schäden erlitten die durch die beiden ersten Entschädigungsmassnahmen nicht gedeckt werden. Ebenfalls anrechenbar sind Schäden aufgrund der freiwilligen Absage von Veranstaltungen aus sanitarischen Gründen seit dem 28. Februar 2020.
- Es werden Ihnen sämtliche Einkommen und Entschädigungen, die sie bereits erhalten haben, angerechnet.
Entschädigung: Die Ausfallentschädigung deckt in allen Fällen maximal 80 Prozent des finanziellen Schadens nach Inanspruchnahme der primären Entschädigungsmöglichkeiten (Punkt 1 und 2). Sie können nur Schäden geltend machen, die Sie im Rahmen Ihrer selbstständigerwerbenden Tätigkeit erlitten haben. Es besteht kein Anspruch auf Ausfallentschädigung. Die Kantone können eigene kulturpolitische Schwerpunkte setzen.
Zeitraum: Die Gesuche können bis am 30. November 2021 eingereicht werden. Sie können Schäden geltend machen, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind.
Die Umsetzung der per 19. Dezember 2020 in Kraft getretenen Wiedereinführung der Ausfallenschädigung für Kulturschaffende erfordert massgebliche Vorbereitungsarbeiten durch die Kantone als Vollzugsstellen. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten im Januar 2021 abgeschlossen sind und dass die Kulturschaffenden ab dann Gesuche für alle ab 19. Dezember 2020 entstandenen Schäden einreichen können.
Weiterführende Informationen: BAK
B Unselbstständigerwerbende Musiker*innen / Arbeitnehmer*innen
Sie sind ausschliesslich als Arbeitnehmer*in hauptberuflich als Musiker*in tätig. Das heisst, für Ihre Engagements erhalten Sie unbefristete oder befristete Arbeitsverträge. Ein Zuzügervertrag gilt als befristeter Arbeitsvertrag.
4. Kurzarbeit (KA)
Wenn Sie über einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen, sollte Ihr Arbeitgeber für Sie Kurzarbeit beantragen.
Voraussetzungen:
- Bestehendes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
- Ihre Zustimmung zur Kurzarbeit
- Eingabe der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Stelle
Entschädigung: 80% Ihres Lohnes
Zeitraum: rückwirkend ab 1. März 2020 für maximal 6 Monate, bzw. 18 Monate für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Ab 19.12. 20 auch für befristete Arbeitsverhältnisse (Zuzüger) wieder eingeführt.
Weiterführende Informationen:
5. Anmeldung Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie über einen gekündigten befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen, müssen Sie sich so rasch als möglich bei der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) Ihrer Gemeinde anmelden.
Voraussetzungen:
- Gekündigtes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
- Anmeldung beim zuständigen RAV (Wohngemeinde)
Anmeldung und erstes Beratungsgespräch erfolgen zurzeit meistens telefonisch. Es wird aktuell auf eine Beibringung von Arbeitsbemühungen verzichtet, diese werden in einem späteren Zeitpunkt eingefordert.
Entschädigung: 70-80% Ihres Lohnes
Zeitraum: Ab Zeitpunkt der Anmeldung
Um Aussteuerungen zu vermeiden, erhalten alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um 2 Jahre verlängert, sofern der vollständige Bezug in der laufenden Rahmenfrist nicht möglich ist.
6. Soforthilfe
Auch wenn Sie nicht als selbstständigerwerbend registriert sind, sondern Ihr Verdienst als freischaffende Musiker*in nur aus befristeten Arbeitsverhältnissen stammt, können Sie bei Suisseculture Sociale ein Gesuch um Soforthilfe einreichen. Siehe Punkt A 2.
Voraussetzungen:
- Sie haben Wohnsitz in der Schweiz
- Sie sind hauptberuflich als freischaffende Musiker*in tätig.
- Sie sind in eine wirtschaftliche Notlage geraten und können Ihre unmittelbaren Lebenskosten nicht mehr decken
- Ihr voraussichtliches steuerbares Gesamteinkommen ist nicht höher als CHF 60‘000.- (Einzelperson) bzw. 80‘000.- (verheiratet). Pro zu unterstützendem Familienmitglied erhöht sich die Einkommensgrenze um CHF 15‘000.-. Ho?here Einkommenswerte schliessen eine Nothilfe aus.
- Ihr anrechenbares Vermögen ist nicht höher als CHF 45’000.-. Pro zu unterstützendem Familienmitglied erhöht sich die Vermögensgrenze um CHF 15‘000.-. Ho?here Vermögenswerte schliessen eine Nothilfe aus.
Für die Rubriken Entschädigung, Zeitraum und weiterführende Informationen verweisen wir Sie auf Punkt A 2.
C Selbstständig sowie unselbständig erwerbend zugleich
Sind Sie bei den einen Engagements selbstständigerwerbend, bei anderen mit einem Arbeitsvertrag unselbstständigerwerbend, können Sie für die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Punkt A vorgehen (Taggeld aus Erwerbsersatzordnung, Soforthilfe, Ausfallentschädigung) und für die unselbstständige Erwerbstätigkeit nach Punkt B (Kurzarbeit, Anmeldung Arbeitslosenversicherung, Soforthilfe). Nach erfolgreicher Intervention des SMV ist nun ein solches paralleles Vorgehen möglich.
D Transformationsprojekte
Kulturunternehmen mit Sitz in der Schweiz können für Projekte, welche die strukturelle Neuausrichtung oder die Publikumsgewinnung zum Gegenstand haben, bei den Kantonen für sogenannte Transformationsprojekte Finanzhilfen beantragen. Anspruchsberechtigt sind auch Kulturakteure (z.B. Kulturschaffende), die sich als juristische Person zusammenschliessen und die gemäss Statuen die Kooperation gemeinsame Projekte oder die Durchführung einer Veranstaltung oder eines Festivals bezweckt. Für weitere Informationen und zur Einreichung des Gesuches wendet man sich an den Kanton, in dem die juristische Person seinen Sitz hat.
E Kantonale und kommunale Massnahmen
Verschiedene Gemeinden und Kantone bieten noch weitere Unterstützungsmassnahmen. Bitte informieren Sie sich direkt bei den zuständigen Stellen.
Weiterführende Informationen: Kantonale Anlaufstellen
F Nothilfefonds der Stiftung des SMV
Als SMV-Mitglied können Sie jederzeit ein Nothilfegesuch an die Stiftung des SMV stellen. Das dafür notwendige Formular finden Sie hier.
Voraussetzungen:
- Mitgliedschaft beim SMV
- Vollständig ausgefülltes Gesuchsformular mit sämtlichen Beilagen. Pro Monat ist ein separates Gesuch auszufüllen.
- Ausgewiesene finanzielle Notlage (siehe Gesuchsbeilage „monatliche Fixkosten / monatliche Einnahmen“) aufgrund von Covid-19.
Entschädigung: Die pauschale Entschädigungshöhe wird von der Stiftung festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Zeitraum: ab Gesuchseinreichung bis mindestens Ende der Veranstaltungsverbote, sofern es die finanziellen Ressourcen der Stiftung erlauben.
Weiterführende Informationen: www.smv.ch
G Allgemeines
Diese Situation ist für alle neu. Entsprechend sind noch nicht alle Abläufe im Detail definiert und auch noch nicht alle Fragen geklärt. Wir bitten Sie entsprechend um Verständnis gegenüber den verschiedenen Institutionen.
Auch bitten wir Sie, sich solidarisch zu verhalten und nur das einzufordern, was Ihnen effektiv zusteht. Die finanziellen Ressourcen sind begrenzt und müssen für alle Berechtigten reichen. Allenfalls könnten Missbräuche auch strafrechtlich verfolgt werden.