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Wie deklariere ich die verschiedenen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen in meiner Steuererklärung?

[Merkblatt von Suisseculture Sociale]

Jetzt, wo die ersten Kulturschaffenden und -unternehmen ihre Steuererklärung für 2020 vorbereiten oder bereits die Unterlagen erhalten haben, stellt sich für viele die Frage, wie die verschiedenen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen behandelt bzw. deklariert werden müssen.

Grundsätzlich ist die Steuergesetzgebung Sache der Kantone, allerdings scheint sich in Bezug auf die Kernfragen eine gemeinsame Praxis der Kantone abzuzeichnen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Beurteilung (basierend auf den Einschätzungen der Steuerämter Zürich und Luzern) auch in anderen Kantonen gültig sein müsste.

Sollte sich eine abweichende Praxis in einzelnen Kantonen zeigen, darf diese gern zeitnah an info@suisseculturesociale.ch gemeldet werden.

Corona-Erwerbsersatz/EO-Entschädigung

Der von den AHV-Ausgleichskassen (SVAs) ausbezahlte Corona-Erwerbsersatz (CEE) wird gleich behandelt wie andere Entschädigungen der Ausgleichskassen.

Die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (AHV/IV/EO) werden bei der Auszahlung durch die Ausgleichskasse direkt gemacht.

Steuerlich wird der Corona-Erwerbsersatz als steuerbare Einkünfte behandelt und muss in der Steuerklärung am gleichen Ort deklariert werden wie andere Entschädigungen einer Ausgleichskasse (Kinder- und Familienzulagen für Selbstständige, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder), unter Beilegung des Auszahlungsbelegs der Ausgleichskassen.

Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Die von den Kulturämtern der Kantone ausbezahlten Ausfallentschädigungen werden behandelt wie Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (AHV/IV/EO) werden wie bei selbstständigem Einkommen aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt und mit der definitiven Abrechnung von der Ausgleichskasse eingefordert.

In der Steuererklärung müssen sie als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert werden, unter Beilegung des Auszahlungsbelegs des kantonalen Kulturamts.

Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen

Die von den Kulturämtern der Kantone ausbezahlten Ausfallentschädigungen werden behandelt wie andere Einkünfte.

Sie gelten als steuerbarer Gewinn und müssen in der Steuererklärung der juristischen Person deklariert werden, unter Beilegung des Auszahlungsbelegs des kantonalen Kulturamts.

Sozialversicherungsrechtliche Abzüge werden nur dort relevant, wo die Ausfallentschädigungen verwendet werden, um sozialversicherungspflichtige Beträge zu begleichen (Löhne) und fallen dort an.

Nothilfe Suisseculture Sociale

Die von Suisseculture Sociale ausbezahlte Nothilfe gilt als fürsorgerische Zuwendung und muss nicht versteuert werden.

Sozialversicherungsrechtliche Abzüge fallen keine an.

Die Beiträge sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht deklariert werden, allerdings muss der Auszahlungsbeleg von Suisseculture Sociale der Steuererklärung beigelegt werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das kantonale Steueramt ihres Wohnsitzes, bei kulturspezifischen Fragen auch an Ihren Berufsverband.