Unser Sozialversicherungssystem basiert auf 3 Säulen: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Berufliche Vorsorge (BV) und Private Vorsorge (3. Säule, wird hier nicht weiter behandelt). Eine unzureichende Altersvorsorge kann zudem durch staatliche Ergänzungsleistungen (EL) aufgefangen werden.
AHV
Alle, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten, sind in der AHV versichert, also Unselbständig- und Selbständigerwerbende, aber auch Nichterwerbstätige oder Bezüger einer Invalidenrente.
Bei Arbeitnehmenden erfolgt die AHV-Abrechnung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmende und Arbeitgeber zahlen total je 5.05% vom Lohn (AHV/IV); die Verwaltungskosten trägt der Arbeitgeber. Selbständigerwerbende rechnen direkt mit der AHV ab und zahlen ihre Beiträge selber. Die Beitragssätze sind abhängig von der Einkommenshöhe; ab einem Jahreseinkommen von CHF 57’400 betragen sie 9.5% (AHV/IV, ohne EO).
Bei geringfügigen Löhnen von weniger als CHF 2’300 pro Jahr muss der Arbeitgeber nur dann AHV-Beiträge abrechnen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. Es empfiehlt sich, auch für kleine Löhne die AHV-Beiträge zu verlangen, denn sonst werden diese Engagements auch nicht als Beitragszeiten bei der Arbeitslosenversicherung angerechnet.
Achtung: Folgende Arbeitgeber müssen für alle ihre Arbeitnehmenden ab dem ersten Franken AHV-Beiträge abrechnen: Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, Schulen im künstlerischen Bereich.
Sofern keine Beitragsjahre fehlen, beträgt eine Rente der AHV mindestens CHF 1’195, höchstens CHF 2’390.
BVG (2. Säule, «Pensionskasse»)
Obligatorisch zu versichern sind Arbeitnehmende, die einen Arbeitsvertrag von mindestens 3 Monaten Dauer abgeschlossen haben und einen Jahreslohn von mindestens CHF 22’050 erzielen. Versichert sind Leistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall.
Freischaffende mit häufig wechselnden und befristeten Engagements sind aufgrund dieser Eintrittsschwellen (Vertragsdauer, Mindestverdienst) von der obligatorischen zweiten Säule ausgeschlossen. Selbständigerwerbende unterstehen dem BVG-Obligatorium von vorneherein nicht.
Freiwillige Versicherung: Selbständigerwerbende und Freischaffende mit wechselnden Arbeitgebern können sich freiwillig versichern. Wenn die verschiedenen Arbeitgeber über die Versicherung informiert werden, sind sie verpflichtet, sich an den BVG-Beiträgen zu beteiligen, auch wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 3 Monate dauert. Voraussetzung ist aber, dass die versicherte Person insgesamt, also mit allen Engagements, einen Jahreslohn von mindestens CHF 22’050 erzielt. Selbständigerwerbende zahlen ihre Beiträge vollumfänglich selber.
Der SMV empfiehlt freischaffenden Musikerinnen und Musikern, sich entweder bei der Pensionskasse Musik und Bildung oder bei der Charles Apothéloz-Stiftung CAST zu versichern.
Ergänzungsleistungen
Bezügerinnen und Bezüger von AHV- oder IV-Renten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre Renten nicht ausreichen, um einen minimalen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Gerade Künstlerinnen und Künstler, die über keine Pensionskasse verfügen und sich eine private Altersvorsorge nicht leisten konnten, sind häufig auf Ergänzungsleistungen angewiesen.