Die Tarifordnungen B, C und D sind vereinfacht und aktualisiert worden, die neue Version ist am 1. September in Kraft getreten. Die Tarifordnung A bleibt hingegen unverändert.
Laurent Mettraux
Übersetzung: Johannes Knapp
Der SMV verfügt über detaillierte Tarifordnungen für die fallweise verpflichteten Orchestermusiker (Zuzüger). Der Inhalt der Tarifordnung A, welcher die Tarife für Proben und Liveauftritte betrifft und an den mit orchester.ch ausgehandelten Tarifvertrag geknüpft ist, ist nicht von dieser Überarbeitung betroffen. Die Tarifordnungen B, C und D sind den Aufnahmen gewidmet: Ton- und Tonbildaufnahmen – inklusive der Arbeits- und Archivaufnahmen – sowie dem besonderen Fall der Aufnahmen für Bühnenaufführungen. Diese letzteren Tarifordnungen erforderten eine Aktualisierung aufgrund der technologischen Entwicklung und eine modernisierte Formulierung (die alte Version nannte noch [Magnet-]Bänder als Tonträger…). Ausserdem waren sie Gegenstand einer Restrukturierung, um ihre Anwendung zu vereinfachen. Doch es ist ein konkreter praktischer Fall, der diesem Überarbeitungsprozess zugrundeliegt: Die Tarifordnungen sahen keine Regelung für die Liveaufnahme eines Konzerts (oder einer Opernaufführung) auf einem Tonträger vor. Ebenfalls fehlten Regelungen zu den Verwertungsrechten der Zuzüger. Selbstverständlich betrifft diese Frage nicht die festen Mitglieder von Berufsorchestern, die einem GAV unterliegen: Das Orchester ist verpflichtet, mit der SIG die Entschädigungen auszuhandeln, die ihnen dann ausgezahlt werden.
Detektivarbeit
Neben diesem Fall, der beim sukzessiven Verfassen der Tarifordnungen nicht in Betracht gezogen worden war, sind andere Situationen hingegen hinfällig (Tarife «für jede Plattenseite» waren genannt) oder überflüssig geworden. Der Zentralvorstand hatte David Acklin, Mitglied des Vorstands, und die Zentralsekretärin Barbara Aeschbacher zunächst beauftragt, die Aufnahmetarife an die aktuelle Praxis anzupassen und unter anderem zu überprüfen, ob einige fehlten. Auf den ersten Blick wirkte ihre Arbeit relativ einfach und schnell durchführbar. Doch sie stellten im Gegenteil bald fest, dass eine blosse Überarbeitung sich als unmöglich herausstellte: Jeder Tarif war das Ergebnis einer langen Geschichte von genauen und mühsamen Verhandlungen, deren nähere Umstände man begreifen musste, um sicher zu sein, dass man in vollständiger Kenntnis der Sachlage darüber entscheiden konnte, was bleiben musste und was entfernt werden konnte. Wichtige Archivrecherchen mussten ebenfalls durchgeführt werden. Es handelte sich um eine wahre Detektivarbeit, mit der SIG sowie Markus Ernst und Karl Knobloch, die die historische Entwicklung der Tarife gut kennen, als Zeugen. Alle sind zur gleichen Schlussfolgerung gekommen: Die Tarife B und C waren das Ergebnis einer fortlaufenden Flickenarbeit mit Zusätzen, die den jeweiligen Umständen gemäss vorgenommen wurden. Diese Tarifordnungen waren für die Gegenwart (und natürlich die Zukunft) nicht mehr geeignet und mussten schliesslich einer Komplettentstaubung unterzogen werden, was zuvor noch nie geschehen war. Nach dieser langen Arbeit wurde dem Zentralvorstand, der SIG, sowie im Fall des Tarifs D dem VPOD und dem SBKV, und schliesslich der Präsidentenkonferenz eine neue Version vorgelegt. Nach der Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen und Vorschläge konnten die überarbeiteten Tarifordnungen am vergangenen 1. September in Kraft treten.
Vereinfachte Version
Die neue Version der Tarifordnungen B und C ist von nun an einfacher anzuwenden. B enthält einen einzigen Tarif für Tonaufnahmen. C, ebenfalls ein Einheitstarif, ist den Tonbildaufnahmen gewidmet. Beide enthalten den Hinweis auf eine Abgeltung der Erstverwertungsrechte, die sich nach der tatsächlichen verwerteten Minutenzahl richtet. Es wurde bewusst auf eine Unterscheidung von Probe und Konzert, sowie von Live und Studio, und der Korrektursitzungen verzichtet. Zum einen umfasst die Realität der Aufnahmesitzungen alle Zwischenstadien, und zum anderen sind die Erfordernisse an die Musiker die gleichen, unabhängig davon, welche Form die Sitzung annimmt. Der Tarif D schliesslich, ebenfalls vereinfacht, gilt nicht mehr für Chöre, da der SBKV dafür nun über einen eigenen Rahmen-GAV verfügt. Und zuletzt: Die Tarife wurden in der Weise errechnet, dass sie sich mit denjenigen vergleichen lassen, die bisher massgeblich waren, damit es keinen Verlust für die Musiker gibt.
Sie finden die Tarifordnungen hier.