Folgende neue Massnahmen sind am Montag, 20. Dezember 2021, in Kraft getreten und sind bis am 24. Januar 2022 befristet.
- Zu Innenräumen von Kulturbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G).
- Als zusätzlicher Schutz muss an diesen Orten eine Maske getragen und es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden.
- Wo weder das Maskentragen noch eine Sitzpflicht möglich ist, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Diese Regel gilt einerseits für Discos, andererseits für Kulturaktivitäten von Laien, wenn keine Maske getragen wird, wie etwa Blasmusikproben. Sie gilt nicht für Jugendliche bis 16 Jahre. Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen. Betriebe und Veranstaltungen, die der 2G-Regel unterstehen, können freiwillig 2G+ anwenden und damit auf die Masken- und die Sitzpflicht verzichten.
- Für Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen draussen gilt weiterhin die 3G-Regel.
In der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 20.12.2021 steht aber ausdrücklich, dass für professionelle Musiker*innen ohne Arbeitsvertrag (Selbständige, Auftrag/Werkvertrag) weiterhin 3G gilt:
Artikel 20, Abs. 3b: Die folgenden Personen haben mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat Zugang zu sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben und müssen dort keine Maske tragen:
(…)
b. bei kulturellen Aktivitäten, auch im Rahmen von Veranstaltungen:
- professionelle Künstlerinnen und Künstler
- professionelle Künstlerinnen und Künstler in Ausbildung.
Auch für angestellte Musiker*innen (z.B. Orchestermusiker*innen) gilt weiterhin maximal 3G: Die Arbeitgeber*innen sind weiterhin für die konkreten Schutzkonzepte verantwortlich, das heisst: Sie haben nach Konsultation der Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, die Zertifikatspflicht (3G) einzuführen oder diese weiterzuführen, wo sie schon in Kraft ist.
Artikel 20, Abs. 6: (…) Für Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
Artikel 25
Abs. 1: Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
Abs. 2: In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Personen, die: a. Tätigkeiten ausüben, bei denen (…) aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann; (…)
Abs. 3: Die Arbeitgeber sehen weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) vor, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften (…).
Abs. 4: Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat [3G] verfügen:
a. Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 4.
b. Das Ergebnis der Überprüfung wird nicht für andere Zwecke verwendet.
c. Die Überprüfung und die daraus abgeleiteten Massnahmen werden schriftlich festgehalten.
d. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung werden vorgängig angehört.
(…)
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