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Urheber- und Leistungsschutzrecht

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Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG bot in Zusammenarbeit mit SWISSPERFORM einen Kurs zum Thema «Urheber- und Leistungsschutzrecht» an, zwei Mal in deutscher Sprache in Zürich, ein weiteres Mal auf Französisch in Lausanne.

Bericht des Kurses in Lausanne, der von David Johnson geleitet wurde. Er betreut die «Antenne romande» von SIG und SWISSPERFORM.

Mit der Entwicklung des Buchdrucks in der Renaissance kommt der Urheberrechtsgedanke auf. Autorenprivilegien werden von den Behörden (Stadt, Staat oder Herrscher) eingeräumt. In der Schweiz wird 1886 die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst angenommen. Zu ihren Vertragsstaaten zählen zunächst Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxembourg, Monaco, Schweiz, Spanien und Tunesien. Heutzutage gehören der Übereinkunft 165 Nationen an. Dieser völkerrechtliche Vertrag garantiert eine Schutzdauer von mindestens 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus. In den meisten Staaten wurde sie auf 70 Jahre angehoben.

Weitere internationale Abkommen folgen, darunter 1952 das Welturheberrechtsabkommen, durch welches sich das Copyrightzeichen durchsetzt, 1962 das Rom-Abkommen für Interpretation und Tonaufzeichnung sowie 1996 der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty WCT). In der Schweiz stützt sich die Rechtsprechung auf das Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (URG) von 1992. 2008 erfolgte dann eine Teilrevision des URG, bei welcher Anpassungen an internationale Abkommen vorgenommen wurden. Angesichts der rasanten technologischen Entwicklung der Medien und deren Nutzung ist das Urheberrecht dauernd unter Druck, von verschieden Seiten werden Forderungen gestellt. Deshalb hat Bundesrätin Simonetta Sommaruga die AGUR12 (Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten) eingesetzt, welche aus Vertreterinnen und Vertretern der Kulturschaffenden, Produzenten, Nutzer und Konsumenten besteht. Die AGUR12 hatte das Mandat, bis Ende 2013 Möglichkeiten zur Anpassung des Urheberrechts an die technische Entwicklung aufzuzeigen und neue Verwertungsmodelle zu prüfen, und zwar unter Einbezug hängiger parlamentarischer Vorstösse zu diesen Themen. Dieser Bericht liegt nun vor und ist unter diesem Link zu finden: https://www.ige.ch/urheberrecht/agur12.html

Verwandte Schutzrechte

Der Begriff «verwandte Schutzrechte» bezieht sich auf jene Rechte, die dem Urheberrecht benachbart sind: Es geht darum, diejenigen zu schützen, die produzieren, interpretieren und verbreiten (z.B. senden). Während das Urheberrecht das Werk schützt, schützen die verwandten Schutzrechte die Ausführung desselben. Im ersten Fall sind Autoren und Verleger verfügungsberechtigt, im zweiten Fall Interpreten, Produzenten und Radiogesellschaften. In beiden Fällen obliegt einer einzigen Person (Autor, Interpret, Produzent) oder Organisation das ausschliessliche Recht zur Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Es werden unterschiedliche Vergütungen auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte erhoben:

Verwandte Schutzrechte: höchstens 3% des Nutzungsertrages oder -aufwands
Urheberrecht: maximal 10% des Nutzungsertrages oder -aufwands

Was Interpreten und Tonträgerproduzenten anbelangt, ist die Schutzdauer auf 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahmesitzung begrenzt, oder, wenn der Tonträger nicht sofort veröffentlicht wird, auf 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sobald ein Werk erstmals gesendet wird, darf dessen Verbreitung seitens des Autors, des Interpreten oder des Produzenten nicht mehr verboten werden. Für diese Werknutzung erhält der Urheber eine Vergütung. Man spricht in diesem Zusammenhang von Vergütungsansprüchen.

Während des Kurses wurde auf eine Reihe spezifischer Fragen eingegangen, etwa die der Leeträgervergütung. Sie wurde als Gegengewicht zur Privatkopie im Gesetz verankert, da mit ihr Einkommensverluste von Urhebern, Verlegern, Produzenten und Interpreten aufgrund privater Kopien kompensiert werden können. Würde die Leerträgervergütung wegfallen, hätte dies zur Folge, dass die Privatkopie verboten werden müsste. Hersteller und Importeure können diese Gebühren in der Handelsspanne problemlos berücksichtigen, was bedeutet, dass der Endverbraucher von diesen Gebühren nicht direkt betroffen ist. Allerdings wird dieses Prinzip, das sich für alle als durchaus nützlich erwiesen hat, seit einiger Zeit von einer parlamentarischen Initiative der FDP angegriffen.

Es existieren verschiedene Verwertungsgesellschaften: vier Urheberrechtsgesellschaften (ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage) und eine einzige für verwandte Schutzrechte, und zwar SWISSPERFORM. Sie haben das Monopol der Verwertungsrechte, wodurch diese auf nationaler wie internationaler Ebene einfach verwaltet werden können, da zwischen den Gesellschaften der verschiedenen Länder Gegenseitigkeitsverträge bestehen.

SWISSPERFORM und SIG

Zur Verwendung von Tonaufzeichnungen im Radio verwaltet SWISSPERFORM sämtliche im Handel erhältlichen Aufnahmen. Die SIG ihrerseits kümmert sich um solche Aufnahmen, die im Handel nicht erhältlich sind.

Wenn ein Interpret beispielsweise einen Radioauftritt hat, muss er diesen der SIG melden. Wird ein CD-Ausschnitt mit seiner Interpretation gesendet, übernimmt SWISSPERFORM die Rechteverwertung (da es sich um einen kommerziellen Tonträger handelt) und die Abrechnung erfolgt im Prinzip automatisch, sofern die betreffende Aufnahme vom Interpreten angegeben wurde.

SWISSPERFORM vereint Interpreten und Produzenten von Ton- und Filmaufnahmen, wie auch Rundfunkunternehmen. Mit dem Beitritt verpflichtet man sich dazu, all seine Interpretationen anzugeben, auch jene, die nicht (mehr) im Handel erhältlich sind! Die verwandten Schutzrechte beziehen sich nämlich auf 50 Jahre. Wird eine Aufnahme neu aufgelegt oder im Radio gesendet, können die Rechte nur dann erhoben werden, wenn die Aufnahme vom Interpreten zuvor deklariert wurde. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die bereits realisierten Aufnahmen ebenso wie die neuen vollständig und exakt anzugeben.

Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG verwaltet zum Beispiel die Rechte eines Musikers oder Sprechers für dessen Darbietungen in einem Werbespot oder einem nicht auf CD bzw. DVD erhältlichen Musikfilm. Die Abgaben werden durch SWISSPERFORM kassiert, jedoch durch die SIG ausgestellt. Hierbei ist der Interpret – nicht der Produzent – verpflichtet, jegliche Verwendung (Sendung) selbst zu deklarieren, wehalb er entsprechende Sendeinformationen zu erfragen und an die SIG weiterzuleiten hat. Eine Sendung ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Aufnahmedatum zu deklarieren.

Am Ende dieses interessanten Kurses durften die Teilnehmer Fragen stellen, wodurch Sonderfälle besprochen und weitere Details geklärt werden konnten. Etwa, dass die SUISA bei Nichtmitteilen der Programmangaben eines selbstorganisierten Konzerts eine Ermessensveranlagung durchführt, die kostspieliger ausfallen kann, als wenn man die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Werken vorher mitgeteilt hätte. Daher sollten Programmgestalter um sorgfältige und vollständige Angaben bemüht sein, zumal dann, wenn die Werke der Öffentlichkeit bekannt sind. Schliesslich gab David Johnson den Ratschlag, eigene Interpretationen auch selbst zu deklarieren, um sicherzugehen, dass sie berücksichtigt werden, denn es könne durchaus vorkommen, dass die Organisatoren dies nicht tun.

Die Einführungskurse wurden speziell für Verbandsfunktionäre durchgeführt und standen allen Führungskräften des SMV offen (Mitglieder von Zentralvorstand und Sektionsvorständen, Schatzmeister und Büroangestellte). Sollten in Zukunft weitere Kurse vorgesehen sein, die für SMV-Mitglieder offen sind, werden im Laufe der nächsten Monate genauere Informationen in der SMZ oder auf smv.ch veröffentlicht.

Laurent Mettraux, Übersetzung: Johannes Knapp