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Corona-Erwerbsersatz: Empfehlungen an die Mitglieder zur neuen Praxis

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Die neue Praxis der Ausgleichskassen bei der Beantwortung von Corona-Erwerbsersatz-Gesuchen hat zu vielen unerwarteten Absagen geführt. Begründet werden sie häufig damit, dass die Umsatzeinbussen nicht mehr auf aktuelle Massnahmen von Bund und Kantonen zurückzuführen seien. Wir empfehlen deshalb:

  • Bei Absagen für die Monate Oktober/November rasch Einsprache zu erheben (per Einschreiben).
  • Von jetzt an proaktiv und konkret begründen, wo möglich im Formular, idealerweise auch zusätzlich in einem angehängten Dokument.

Was sollte in den Begründungen stehen?

  1. Individuell formulierte Begründung, die nicht nur die generelle Situation beschreibt, sondern die konkrete persönliche.
  2. Beschreibung des üblichen Arbeitsfeldes: Geht es um private Veranstaltungen/Aufträge? Geht es um «klassische» Kulturbetriebe? Oder um beides? Oder um weiteres?
  3. Bezug auf eine konkrete behördliche Massnahme (das ist ist wichtig, weil die Ausgleichskassen prüfen müssen, ob die Kausalität mit den geltenden behördlichen Massnahmen gegeben ist):

    a) Zertifikatspflicht. Mögliche Auswirkungen:

    • Publikumsrückgang und dadurch Mindereinnahmen. Der Zusammenhang von Publikumsrückgang und Zertifikatspflicht ist schwierig zu belegen. Hier lohnt es sich unter Umständen auf Erfahrungswerte aus der Zeit vor Corona hinzuweisen, zB «Normalerweise, also vor 2020 war dieser Anlass immer ausverkauft, jetzt sind nicht einmal ein Drittel der Plätze verkauft.» Es können auch Mails mit der Einschätzung der Veranstaltenden beilegt werden oder Mails von Kund*innen, die nicht kommen wollen.)
    • Publikumsrückgang, schlecht laufende Vorverkäufe, deshalb Absagen auch ohne Veranstaltungsverbot
    • Vermeidung der Anwendung von 2G oder 3G, deshalb Absagen (falls vorhanden Absagen beilegen, zB. Mails)
    • Ausbleibende Buchungen wegen Zertifikatspflicht
    • Testkosten zu hoch für grössere Ensembles (konkrete Berechnung machen)
    • Weitere

b) Reisebeschränkungen: Veranstaltungen/Aufträge, die zwar stattfinden können, für die aber internationale Reisen mit entsprechenden Auflagen nötig wären.

c) Veranstaltungsverbot: Seit September 2021 nur noch bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen, möglich.

d) Programmstau aufgrund der früheren Veranstaltungsverbote: Durch die vielen Verschiebungen gibt es für neue Buchungen oftmals Verzögerungen von 3–9 Monaten. Aktuell finden primär verschobene Veranstaltungen statt. (Falls vorhanden, entsprechende Korrespondenz beilegen)

e) Wegen allgemeiner Verunsicherung und Ermüdungserscheinungen nach vielem Verschieben während der letzten eineinhalb Jahre, gibt es weniger neue Buchungen. Hier lohnen sich Sätze wie «Normalerweise habe ich im Januar 20-22 Auftritte, für 2022 sind erst 4 Auftritte geplant»)

4. Bezug auf die Stellungnahmen der Taskforce Culture vom 8.9.21, 3.11.21 und 9.12.21, welche die generelle Situation beschrieben.

Ausserdem weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass bei einem Corona-Erwerbsersatz-Taggeld von weniger als CHF 60 auf diese Entschädigung zugunsten der Ausfallentschädigung oder der Nothilfe durch Suisseculture Sociale verzichtet werden kann. Wird der Ausgleichskasse der Verzicht gemeldet, muss bei den anderen Unterstützungsmassnahmen kein Corona-Erwerbsersatz mehr angerechnet werden.

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