Am 31. März hat der Bundesrat Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung beschlossen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Unterstützungsmassnahmen erweitern.
Ausfallentscha?digungen fu?r Kulturschaffende
Wie wurde der Schadenszeitraum gea?ndert?
Die Ausfallentscha?digungen fu?r Kulturschaffende wurden am 18. Dezember 2020 fu?r finanzielle Scha?den ab dem 19. Dezember 2020 wieder eingefu?hrt. Die A?nderung der Verordnung setzt eine Ru?ckwirkung um, die das Parlament in der Fru?hlingssession beschlossen hat: Die Ausfallentscha?digungen ko?nnen fu?r den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Die Kulturschaffenden ko?nnen somit seit Ma?rz 2020 ohne Unterbruch Ausfallentscha?digungen erhalten, wie dies fu?r die Kulturunternehmen bereits der Fall war.
Welche Fristen gelten fu?r die Gesuchseinreichung?
Fu?r die Einreichung der Gesuche um Ausfallentscha?digungen werden Zwischenfristen festgelegt. Kulturschaffende mu?ssen Gesuche um Finanzhilfen fu?r Scha?den, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.
Wie wurde der Anspruch auf Entscha?digung ausgeweitet?
Neu erhalten neben Kulturschaffenden mit Selbststa?ndigenstatus auch Freischaffende, d. h. Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverha?ltnissen, eine Ausfallentscha?digung. Eine Entscha?digung ko?nnen diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen ko?nnen. (Bei Langzeitabwesenheiten du?rfen die Voraussetzungen herabgesetzt werden.)
Nothilfe
Wie wurde der Anspruch auf Entscha?digung ausgeweitet?
Die Berechnung der Nothilfe erfolgt angesichts des tatsa?chlichen Bedarfs unter Beru?cksichtigung der anrechenbaren Ausgaben und des anrechenbaren Einkommens sowie des Vermo?gens der oder des Kulturschaffenden. Folgende Neuerungen wurden mit der A?nderung der Verordnung eingefu?hrt:
- Die Vermo?gensgrenze fu?r die Gewa?hrung einer Nothilfe wurde von 45 000 Franken auf 60 000 Franken erho?ht. Fu?r jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze neu um 20 000 Franken statt wie bisher um 15 000 Franken angehoben.
- Bei der Anspruchspru?fung wird neu nur das frei verfu?gbare Vermo?gen angerechnet. Namentlich alle Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden werden nicht mehr angerechnet. An das Einkommen angerechnet werden hingegen die Mietertra?ge aus diesen Liegenschaften.
- Um den Aufwand der Gesuchspru?fung zu reduzieren und die Entscheide zu beschleunigen, wurde ein Einkommensfreibetrag eingefu?hrt: Einkommen unter 1000 Franken pro Monat werden bei der Gesuchseingabe nicht beru?cksichtigt.
Vorschuss auf die Entscha?digung
Wie ermo?glicht die A?nderung der Verordnung eine schnellere Liquidita?t?
Die Durchfu?hrungsstellen der Covid-19-Kulturverordnung (Kantone fu?r die Ausfallentscha?digungen, Suisseculture Sociale fu?r die Nothilfe) ko?nnen den Gesuchstellenden einen Vorschuss gewa?hren, falls 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.
Vereinfachte Verfahren werden beibehalten
Unabhängig von den Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung werden die folgenden vereinfachten Verfahren, die in den letzten Wochen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Suisseculture Sociale eingeführt wurden, beibehalten:
Für Kulturschaffende, die Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz von weniger als CHF 60 haben, können die Kantone und Suisseculture Sociale ein vereinfachtes Verfahren anwenden, indem sie den Antrag auf Ausfallentschädigung oder Nothilfe direkt bearbeiten. Diese Vereinfachung gilt auch für Kulturunternehmen, die eine Ausfallentschädigung von weniger als 5000 CHF beantragen. In diesen Fällen können die Antragsteller keine weiteren COVID-Hilfen des Bundes beantragen.