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Reisen mit dem Musikinstrument – Merkblatt zum CITES-Abkommen

Beim Reisen mit einem Musikinstrument über die Landesgrenzen kann man mit dem Internationalen Abkommen CITES in Konflikt geraten und mit erheblichen Schwierigkeiten beim Grenzübertritt konfrontiert werden. Das CITES-Abkommen dient dem Schutz gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Sind solche geschützten Materialien in einem Musikinstrument verbaut, kann dies zu Schwierigkeiten beim Grenzübertritt führen. Der Instrumentenpass kann hier Abhilfe schaffen.

Worum geht es?
Seit 1975 ist die Convention in International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) in Kraft. Das Abkommen zielt spezifisch auf den Schutz von Tier- und Pflanzenarten, für die der internationale Handel eine besondere Gefährdung darstellt. Es ordnet Tausende gefährdeter oder bereits vom Aussterben bedrohter Spezies in drei nach Dringlichkeit gestaffelte Schutzstufen, die mit entsprechenden Handels- und Einfuhrrestriktionen belegt sind. Darunter fallen auch zahlreiche Materialien, die im Instrumentenbau verwendet werden, wie z.B. Elfenbein, Rio-Palisander, Fernambukholz, madagassisches Ebenholz, Schildpatt etc.

Auch wenn CITES eigentlich auf den Handel abzielt, ist der Transport von privaten Musikinstrumenten aus / mit solchen geschützten Materialien über die Landesgrenzen davon betroffen. Wer mit einem solchen Instrument ins Ausland reist, muss den Nachweis des legalen Erwerbs erbringen.

Instrumentenpass
Sind diese geschu?tzten, im Instrument verbauten, Materialien vor Eingang in die Schutzliste erworben worden oder stammen aus spa?teren legalen Besta?nden, kann bei der nationalen CITES-Beho?rde ein Instrumentenpass beantragt werden. In der Schweiz ist dieser seit 1. Januar 2014 erha?ltlich. Der Pass kann mittels eines Gesuchsformulars direkt bei der Schweizer CITES- Beho?rde beantragt werden, kostet 50 Franken, ist drei Jahre gu?ltig und braucht eine Bearbeitungszeit von ungefa?hr 5 Tagen. Auf der Website zu CITES finden sich das Gesuchsformular und die Anleitung dazu, ebenso findet sich dort die vollsta?ndige Liste der geschu?tzten Materialen.

In der Praxis wird es oft schwierig sein zu entscheiden, ob es sich beim verarbeiteten Material um geschu?tztes Material handelt. Hier kann unter Umsta?nden eine Expertise eines Instrumentenbauers oder ein Versicherungsgutachten weiterhelfen. Wenn es darum geht, das Alter eines Instruments bzw. den Zeitpunkt der Verarbeitung des geschu?tzten Materials zu beziffern bei Fehlen entsprechender Dokumente wie Quittungen etc. (z.B. bei Schenkungen, Erbschaften) reicht fu?r die Schweizer CITES-Beho?rde in der Regel Glaubhaftmachung eines Sachverhalts. Aufgelistet werden fu?r den Instrumentenpass mu?ssen nur geschu?tzten Materialen in einem Instrument.

Aber Achtung: Es gibt keine Garantie, dass der Instrumentenpass durch alle 181 CITES- Signatarstaaten anerkannt wird. Jeder Vertragsstaat kann strengere nationale Gesetzte anwenden. Was in der EU klappen sollte, gilt z.B. nicht fu?r die USA mit strengerer nationalen Gesetzgebung und Australien, das den Pass nicht anerkennt. Es empfiehlt sich also vor jeder Reise eine diesbezu?gliche Abkla?rung beim Zielland.

Wichtig: Die Schweizer CITES-Beho?rde stellt bei Erfu?llung der Voraussetzungen nur einen Instrumentenpass aus fu?r Instrumente, die geschu?tzte Materialen enthalten. Fu?r Instrumente ohne solche geschu?tzten Materialen werden keine Pa?sse ausgestellt.

Fu?r Tourneen von ganzen Orchestern mit ihren Instrumenten gibt es ein vereinfachtes Verfahren mittels travelling exhibition certificate. Informationen dazu sind bei CITES Schweiz erha?ltlich – das entsprechende Gesuch des Orchesters muss mindestens zwei Monate vor Tourneebeginn eingereicht werden.

Instrumente ohne Instrumentenpass
Enthalten Instrumente keine geschu?tzten Materialen gema?ss CITES, erhalten sie auch keinen Pass. Um Diskussionen beim Zoll vorzubeugen, empfiehlt es sich, fu?r diese Instrumente entsprechende Bescheinigungen oder Expertisen von Instrumentenbauern etc. mitzufu?hren, die sich u?ber die verwendeten Materialen a?ussern.

Probleme am Zoll
Der Zoll kann bei Instrumenten ohne Pass und ohne Nachweis u?ber das verarbeitete Material oder bei Verdacht auf Verletzung des CITES-Abkommens, das Instrument mit einer Verfu?gung belegen und allenfalls konfiszieren. Die notwendigen Dokumente sind anschliessend innert nu?tzlicher Frist einzureichen. In der Regel aber werden solche Instrumente durch den Schweizer Zoll nicht direkt beschlagnahmt sondern – hat der Besitzer Wohnsitz in der Schweiz – a? domicil verfu?gt, d.h. das Instrument kann mit nach Hause genommen werden, die notwendigen Beweisdokumente mu?ssen aber trotzdem erbracht werden. In Notfa?llen kann der Zoll rund um die Uhr die Schweizer CITES-Beho?rde kontaktieren.

Viele Fragen insbesondere zu der Anwendung und Praxis im Ausland betreffend Musikinstrumente / Instrumentenpass und CITES sind noch offen. Es empfiehlt sich deshalb auf jeden Fall, vorga?ngig Erkundigungen im Zielland einzuholen.

Bei konkreten Fragen kann die Schweizer CITES-Behörde per Mail kontaktiert werden: cites@blv.admin.ch

Wichtige Links

Geschützte Materialien, die im Instrumentenbau häufig verwendet werden (nicht abschliessend)

Tasteninstrumente

  • Klaviaturen aus oder in Verbindung mit Elfenbein
  • Klaviere aus geschützten Holzarten, insbesondere Rio-Palisander (auch Brasilianisches Rosenholz oder Jacaranda genannt) sowie Mexikanischem oder Honduras-Mahagoni

Zupfinstrumente

  • Gitarren, Lauten, Mandolinen, E-Gitarren, E-Bässe etc., in denen eine geschützte Holzart, insbesondere Rio-Palisander, verbaut wurde
  • Mandolinen und andere Zupfinstrumente, die mit Schildpatt verziert sind, sowie Plektra aus Schildpatt
  • Charangos mit Klangkörper aus Gürteltier (Armadillo)
  • Afrikanische Zupfinstrumente mit Klangkörper aus Schildkrötenpanzer

Streichinstrumente

  • Untersättel und Intarsien aus Elfenbein, Wirbel und Saitenhalter mit Zierelementen aus Elfenbein

Bogen

  • Kopfplatten und Frösche aus Elfenbein; wurde anstelle von Elfenbein Mammut verarbeitet, sollte ein Zertifikat des Bogenbauers vorliegen
  • Frösche aus Schildpatt
  • Wicklungen aus echtem Walfischbein
  • Eidechs-Daumenleder
  • Fernambukholz ist einstweilen nur in unverarbeiteter Form bewilligungspflichtig.

Blasinstrumente

  • Historische oder nachgebaute Instrumente aus Elfenbein oder mit Elfenbeinelementen (wurde anstelle von Elfenbein Mammut verarbeitet, sollte ein entsprechendes Zertifikat vorliegen)
  • Dudelsäcke mit Pfeifen oder Elementen aus Elfenbein
  • Klarinetten, Block- und Traversflöten, Oboen, Fagotte aus Rio-Palisander oder aus der Palisanderart Cocobolo mit Ursprungsland Panama, Nicaragua, Guatemala.

Schlaginstrumente

  • Trommeln mit Fellen von CITES-geschützten Arten, z.B. Zebra
  • Marimbas, Xylophone, Kastagnetten etc. aus Macacauba-Holz, Rio-Palisander sowie der Palisanderart Cocobolo
  • Südamerikanische «Regenhölzer» aus Kakteenholz

Download Merkblatt CITES