Eine wegweisende rechtliche Einschätzung zur Frage der Zulässigkeit, im Fall von Dumping-Arbeitgebern deren Geschäftspraxis anzuprangern und mit Nachdruck auf der Einhaltung von Minimaltarifen von Berufsverbänden zu beharren. Publiziert mit freundlicher Genehmigung unseres Partnerverbandes SzeneSchweiz.
Im Frühling 2021 wurde gegen die Geschäftsführerin von SzeneSchweiz, Salva Leutenegger, Strafanzeige wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingereicht. Anzeigeerstattende waren nebst einer schillernden Casterin deren als Kapitalgesellschaft statuierte Casting-Firma.
Wie jede Strafanzeige zog die Anzeige die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm die Ermittlungen auf. Die Anzeige war mit zwei Begebenheiten begründet worden: Erstens habe Salva Leutenegger die Casterin wiederholt aufgefordert, sich an die Branchenrichtlinien betreffend Gagen und Buy-outs einzuhalten und auf eine faire Geschäftspraxis umzusteigen, weil sie sich sonst gezwungen sähe, die Mitglieder von SzeneSchweiz, die Branche und die Öffentlichkeit vor der Geschäftspraxis der Casting-Firma zu warnen. Zweitens habe sie eine E-Mail an diverse Schauspielschulen versandt, in welchem sie die Arbeit der Casterin als unseriös bezeichnete.
Verfahren eingestellt
Diesen Herbst stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Die zuständige Staatsanwältin verwarf sämtliche Vorbringen der Anzeigeerstattenden (in den nachstehenden Zitaten «Privatklägerschaft») mit deutlichen Worten. So führte sie zum Vorwurf der Nötigung unter anderem aus:
«Im vorliegenden Mailschreiben […] weist die Beschuldigte auf die Gagenrichtlinien hin und fordert Einhaltung der Mindestgagen und Buyouts. Damit bewegt sich der Berufsverband im Rahmen seiner satzungsmässigen Aufgaben und vertritt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder […]. Auch kann es nicht per se unerlaubt sein, als Berufsverband zur lnteressenwahrung publik zu machen, dass die Privatklägerschaft die in den Richtlinien des SBKV [heute: SzeneSchweiz] vorgesehenen Mindestgagen unterbiete […]. Der strafrechtliche Schutz geht nicht so weit, dass niemand der Privatklägerschaft ihre Geschäftspraxis entgegenhalten dürfte, auch ist sachliche Kritik in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt.»
Und weiter:
«Der Zweck dieser Mailschreiben liegt damit vorwiegend darin, von der Privatklägerschaft eine Stellungnahme zu den erwähnten Punkten zu erhalten und in einen Austausch zu treten. Anlass scheinen Beanstandungen mehrerer Verbandsmitglieder zu sein, wobei es durchaus Aufgabe eines Branchenverbandes ist, solchen Hinweisen nachzugehen und betroffene Kreise darüber zu orientieren.»
Zum Vorwurf der wettbewerbsrechtlichen Herabsetzung hielt die Staatsanwältin fest, dass die Nachricht an Schauspielschulen, worin diese aufgefordert werden, nur mit seriösen Anbieter*innen zusammenzuarbeiten, weder völlig sachfremd noch unsachlich sei. Auch dieser Tatbestand sei folglich nicht erfüllt.
Die Einstellungsverfügung ist rechtskräftig. Die Anzeigeerstattenden haben dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
Bewertung aus Sicht von SzeneSchweiz und anderer Berufsverbände
Der Versuch der betreffenden Casterin, den Widerstand durch einen von Mitgliedern eingeschalteten Berufsverband mittels Strafanzeige gegen die Geschäftsführerin zu brechen, ist in vielerlei Hinsicht problematisch.
- Erstens entfaltet eine Strafanzeige kurzfristig immer eine hemmende, einschränkende Wirkung für den betroffenen Verband und noch mehr für die betroffene Person. Wer eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei als beschuldigte Person erhält, ist zunächst mal verunsichert. Solange das Strafverfahren läuft, überlegt sich die betroffene Person zweimal, ob sie wie gewohnt bei der fehlbaren Agentur interveniert.
- Zweitens wird mit einer Strafanzeige immer auf die Frau bzw. die Person gespielt. Das Strafrecht adressiert immer zunächst die ausführende natürliche Person. Ein Verband bzw. die juristische Person wird bis auf wenige Ausnahmen nur belangt, falls ein Tatvorwurf keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Macht die angezeigte Person wie in diesem Fall einfach nur ihre Arbeit, trifft sie die Strafrechtskeule dennoch als Privatperson. Es geht um ihren Leumund, sie wird persönlich als Beschuldigte einvernommen, ihr droht im Falle einer Verurteilung die Strafe.
- Drittens tragen die Anzeigeerstattenden kein Risiko. Die Kosten für das Strafverfahren – wie aussichtslos auch immer es ist – trägt der Staat. Erst das Rechtsmittelverfahren, konkret die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, ist mit einem Kostenrisiko für die Privatklägerschaft verbunden.
Das klare Ergebnis des Strafverfahrens und die klaren Aussagen der Staatsanwältin bestätigen, dass die Geschäftsleitung von SzeneSchweiz mutig und richtig gehandelt hat. Dennoch bleibt aufgrund dieser Punkte ein schaler Nachgeschmack.
Umso wichtiger erscheint es, den Zweck des Berufsverbandes hochzuhalten, sich für seine Mitglieder einzusetzen, insbesondere auf fehlbare Arbeitgebende und Castig-Agenturen einzuwirken: sachlich, bestimmt, mit klaren Worten. Denn das hier beschriebene Strafverfahren hat wenigstens das gezeigt: Jeder muss sich seine Geschäftspraxis entgegenhalten lassen.
In diesem Sinne: wir bleiben für Sie dran!