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Leitfaden für Musiker*innen zu den verschiedenen Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 – Update 1.7.20

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Mit diesem Leitfaden bietet der SMV einen praktischen Überblick über die verschiedenen neuen wie herkömmlichen Hilfsmassnahmen von Bund, Kantonen, Kommunen und Privaten sowohl für selbstständige wie auch für unselbstständige/angestellte Berufsmusiker*innen, die zur Abfederung der Verdienstausfälle wegen der Covid-19-Krise genutzt werden können.

Aufgrund der ständig sich ändernden Situation und der Vielzahl von Angeboten kann keine Gewähr auf Vollständigkeit übernommen werden. Der Leitfaden wird laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und kann hier heruntergeladen werden.

 

A   Selbstständigerwerbende Musiker*innen

 

1.  Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung (EO)

Wenn Sie selbstständigerwerbend tätig sind, füllen Sie das Formular 318.758 aus und schicken es an die Ausgleichskasse, bei welcher Sie Ihre selbstständige Tätigkeit abrechnen.

Voraussetzungen:

  • Sie müssen als selbstständigerwerbend bei einer Ausgleichskasse registriert sein und 2019 Ihre selbstständigerwerbende Tätigkeit dort abgerechnet haben.
  • Eine Absage muss aufgrund der Bundesregelung zu Covid-19 erfolgt sein (kantonale Richtlinien und freiwilliger Verzicht begründen keinen Anspruch).

Entschädigung: 80% des selbstständigerwerbenden Bruttoeinkommens 2019, maximal Fr. 196.- pro Tag

Zeitraum: ab 17. März 2020 bis 16. September 2020

Weiterführende Information: Merkblatt Corona Erwerbsersatzentschädigung

 

2.  Soforthilfe

Wenn Sie als Musiker*in hauptberuflich tätig sind und durch die Covid-19 Massnahmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, können Sie bei Suisseculture Sociale ein Gesuch um Soforthilfe einreichen.

Voraussetzungen:  

  • Sie haben Wohnsitz in der Schweiz
  • Sie sind hauptberuflich als Musiker*in tätig
  • Sie haben ein Gesuch auf Taggelder aus der EO eingereicht (siehe Punkt 1). Ein Entscheid muss noch nicht vorliegen.
  • Ihr voraussichtliches steuerbares Gesamteinkommen ist nicht höher als CHF 40‘000.- (Einzelperson) bzw. 60‘000.- (verheiratet). Pro zu unterstützendem Familienmitglied erhöht sich die Einkommensgrenze um CHF 10‘000.-. Ho?here Einkommenswerte schliessen eine Nothilfe aus.
  • Sie reichen eine vorhandene Besta?tigung der Selbststa?ndigkeit durch eine kantonale SVA-Stelle ein.
  • Mit dem Gesuch reichen Sie eine Schilderung Ihrer Notlage ein, welche darlegt, inwiefern Sie von den staatlichen Massnahmen zur Beka?mpfung des Corona-Virus betroffen sind.

Entschädigung: Der Anspruch auf Nothilfe berechnet sich aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Er betra?gt maximal CHF 196.-/Tag.

Zeitraum:

Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 13. Mai, die COVID-Verordnung Kultur um 4 Monate zu verlängern, wurde auch der Auftrag an Suisseculture Sociale verlängert, die Nothilfe für Kulturschaffende auszurichten. Dabei werden die sechs Monate der Gültigkeit der Verordnung nun in drei Bezugsperioden à je zwei Monaten aufgeteilt:

Wer ein Gesuch bis zur ursprünglichen Eingabefrist vom 20. Mai eingereicht hat, kann um eine Verlängerung von vorläufig zwei Monaten ersuchen – diese erfolgt aufgrund des bereits eingereichten Gesuches. Die Verlängerung berechnet sich aufgrund der voraussichtlichen Situation in den Monaten Juni und Juli. Eine weitere Verlängerung für die Monate August und September kann in einem dritten Schritt erfolgen.

Achtung: Personen, deren Gesuch bereits für diese erste Periode bearbeitet wurde, und die eine Antwort erhalten haben, müssen KEIN neues Gesuch einreichen. Wir werden diese Personen kontaktieren mit den notwendigen Informationen, um sich um eine Verlängerung zu bemühen. Derzeit sind jedoch noch sehr viele Gesuche hängig, die ein erstes Mal bearbeitet werden, weswegen dies noch ein paar Wochen in Anspruch nehmen kann.

Gesuche, die zwischen dem 21. Mai und dem 20. Juli eingereicht werden, werden in einem ersten Schritt für die Periode Juni und Juli errechnet und können einmal für die Periode August und September verlängert werden.

Gesuche, die zwischen dem 21. Juli und dem 20. September eingehen, werden für die Periode August und September errechnet und können nicht verlängert werden.

Weiterführende Informationen:

 

3.  Ausfallentschädigung

Wenn Sie ein Gesuch um EO-Taggeld und für Soforthilfe eingereicht haben und voraussichtlich trotzdem noch einen ungedeckten finanziellen Schaden haben, können Sie bei Ihrem Wohnsitzkanton ein Gesuch um Ausfallentschädigung stellen.

Die Ausfallentschädigung ist kantonal geregelt und wird schweizweit nicht gleich gehandhabt. Einige Kantone verzichten darauf, dass vorgängig ein Gesuch um Soforthilfe eingereicht werden muss, um an die Ausfallentschädigung zu gelangen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, es bei Bedarf mit einem Gesuch um Ausfallentschädigung in Ihrem Wohnsitzkanton zu versuchen, auch wenn Sie vorgängig kein Gesuch um Soforthilfe eingereicht haben.

Voraussetzungen:

  • Sie haben Wohnsitz in der Schweiz
  • Sie sind hauptberuflich als Musiker*in tätig als selbstständigerwerbend oder in Kombination als Arbeitnehmer*in
  • Sie haben ein Gesuch um EO-Taggeld (Punkt 1) und eventuell Soforthilfe (Punkt 2) eingereicht (Entscheide müssen noch nicht vorliegen)
  • Sie haben durch staatliche Massnahmen (Anordnungen der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden) finanzielle Schäden erlitten die durch die beiden ersten Entschädigungsmassnahmen nicht gedeckt werden. Ebenfalls anrechenbar sind Schäden aufgrund der freiwilligen Absage von Veranstaltungen aus sanitarischen Gründen seit dem 28. Februar 2020.
  • Es werden Ihnen sämtliche Einkommen und Entschädigungen, die sie bereits erhalten haben, angerechnet.

Entschädigung: Die Ausfallentschädigung deckt in allen Fällen maximal 80 Prozent des finanziellen Schadens nach Inanspruchnahme der primären Entschädigungsmöglichkeiten (Punkt 1 und 2). Sie können nur Schäden geltend machen, die Sie im Rahmen Ihrer selbstständigerwerbenden Tätigkeit erlitten haben. Es besteht kein Anspruch auf Ausfallentschädigung. Die Kantone können eigene kulturpolitische Schwerpunkte setzen.

Zeitraum: Die Gesuche können bis am 20. September 2020 eingereicht werden. Sie können Schäden geltend machen, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. September 2020 entstanden sind.

Weiterführende Informationen: Richtlinien zur Covid-Verordnung Kultur

 

B   Unselbstständigerwerbende Musiker*innen / Arbeitnehmer*innen

Sie sind ausschliesslich als Arbeitnehmer*in hauptberuflich als Musiker*in tätig. Das heisst, für Ihre Engagements erhalten Sie unbefristete oder befristete Arbeitsverträge. Ein Zuzügervertrag gilt als befristeter Arbeitsvertrag.

 

4.  Kurzarbeit (KA)

Wenn Sie über einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen, sollte Ihr Arbeitgeber für Sie Kurzarbeit beantragen.

Voraussetzungen:

  • Bestehendes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Ihre Zustimmung zur Kurzarbeit
  • Eingabe der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Stelle

Entschädigung: 80% Ihres Lohnes

Zeitraum: rückwirkend ab 1. März 2020 für maximal 6 Monate, bzw. 18 Monate für unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Weiterführende Informationen:

 

5.  Anmeldung Arbeitslosenversicherung

Wenn Sie über einen gekündigten befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen, müssen Sie sich so rasch als möglich bei der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) Ihrer Gemeinde anmelden.

Voraussetzungen:

  • Gekündigtes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Anmeldung beim zuständigen RAV (Wohngemeinde)

Anmeldung und erstes Beratungsgespräch erfolgen zurzeit meistens telefonisch. Es wird aktuell auf eine Beibringung von Arbeitsbemühungen verzichtet, diese werden in einem späteren Zeitpunkt eingefordert.

Entschädigung: 70-80% Ihres Lohnes

Zeitraum: Ab Zeitpunkt der Anmeldung

Um Aussteuerungen zu vermeiden, erhalten alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um 2 Jahre verlängert, sofern der vollständige Bezug in der laufenden Rahmenfrist nicht möglich ist.

 

6.  Soforthilfe

Auch wenn Sie nicht als selbstständigerwerbend registriert sind, sondern Ihr Verdienst als freischaffende Musiker*in nur aus befristeten Arbeitsverhältnissen stammt, können Sie bei Suisseculture Sociale ein Gesuch um Soforthilfe einreichen. Siehe Punkt A 2.

Voraussetzungen:

  • Sie haben Wohnsitz in der Schweiz
  • Sie sind hauptberuflich als freischaffende Musiker*in tätig
  • Sie erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung
  • Sie haben ein Gesuch auf Taggelder aus der EO eingereicht (siehe Instruktionen unter Punkt A 1). Auch wenn klar ist, dass Sie als nicht selbstständigerwerbend keine EO-Taggelder erhalten werden, muss trotzdem ein Gesuch eingereicht werden, damit Sie sich an die Soforthilfe wenden können.
  • Ihr voraussichtlich steuerbares Gesamteinkommen ist nicht höher als CHF 40‘000.- (Einzelperson) bzw. 60‘000.- (verheiratet). Pro zu unterstützendem Familienmitglied erhöht sich die Einkommensgrenze um CHF 10‘000.-. Ho?here Einkommenswerte schliessen eine Nothilfe aus.
  • Mit dem Gesuch reichen Sie eine Schilderung Ihrer Notlage ein, welche darlegt, inwiefern Sie von den staatlichen Massnahmen zur Beka?mpfung des Corona-Virus betroffen sind.

Für die Rubriken Entschädigung, Zeitraum und weiterführende Informationen verweisen wir Sie auf Punkt A 2.

 

C    Selbstständig sowie unselbständig erwerbend zugleich

Sind Sie bei den einen Engagements selbstständigerwerbend, bei anderen mit einem Arbeitsvertrag unselbstständigerwerbend, können Sie für die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Punkt A vorgehen (Taggeld aus Erwerbsersatzordnung, Soforthilfe, Ausfallentschädigung) und für die unselbstständige Erwerbstätigkeit nach Punkt B (Kurzarbeit, Anmeldung Arbeitslosenversicherung, Soforthilfe). Nach erfolgreicher Intervention des SMV ist nun ein solches paralleles Vorgehen möglich.

 

D   Kantonale und kommunale Massnahmen

Verschiedene Gemeinden und Kantone bieten noch weitere Unterstützungsmassnahmen. Bitte informieren Sie sich direkt bei den zuständigen Stellen.

Weiterführende Informationen: Kantonale Anlaufstellen

 

E   Nothilfefonds der Stiftung des SMV

Als SMV-Mitglied können Sie jederzeit ein Nothilfegesuch an die Stiftung des SMV stellen. Das dafür notwendige Formular finden Sie hier.

Voraussetzungen:

  • Mitgliedschaft beim SMV
  • Vollständig ausgefülltes Gesuchsformular mit sämtlichen Beilagen. Pro Monat ist ein separates Gesuch auszufüllen.
  • Ausgewiesene finanzielle Notlage (siehe Gesuchsbeilage „monatliche Fixkosten / monatliche Einnahmen“) aufgrund von Covid-19.

Entschädigung: Die pauschale Entschädigungshöhe wird von der Stiftung festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Zeitraum: ab Gesuchseinreichung bis mindestens Ende der Veranstaltungsverbote, sofern es die finanziellen Ressourcen der Stiftung erlauben.

Weiterführende Informationen: www.smv.ch 

 

F   Allgemeines

Diese Situation ist für alle neu. Entsprechend sind noch nicht alle Abläufe im Detail definiert und auch noch nicht alle Fragen geklärt. Wir bitten Sie entsprechend um Verständnis gegenüber den verschiedenen Institutionen.

Auch bitten wir Sie, sich solidarisch zu verhalten und nur das einzufordern, was Ihnen effektiv zusteht. Die finanziellen Ressourcen sind begrenzt und müssen für alle Berechtigten reichen. Allenfalls könnten Missbräuche auch strafrechtlich verfolgt werden.

 

G   Weiterführende Links