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Erläuterungen zu den vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen im Bereich Kultur

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Die Massnahmen des Bundesrates in der COVID-Verordnung Kultur sind auf zwei Ebenen angesiedelt. Dazu kommen die gesamtwirtschaftlichen Massnahmen, welche über die Erwerbsausfallentschädigung EO abgewickelt werden sollen.

Für alle Massnahmen gilt, dass Beträge, welche an einem Ort ausbezahlt wurden, zu einem entsprechenden Abzug an der anderen Stelle führen. Suisseculture klärt derzeit noch ab, wie der konkrete Ablauf ausgestaltet werden soll.

Wichtig: Bei allen Massnahmen, bei denen die Kantone zuständig sind (Soforthilfe für Unternehmen und Ausfallsentschädigungen), ist es vom individuellen Kanton abhängig, ob diese Massnahmen zur Verfügung stehen.

 

1.  Soforthilfe

Die Soforthilfe gem. Art. 4-7 der Verordnung steht für Einzelpersonen und nicht-gewinnorientierte Kulturunternehmen zur Verfügung. Es geht dabei darum zu verhindern, dass diesen Personen und Unternehmen kurzfristig die Liquidität ausgeht, um damit Rechnungen und Löhne zu bezahlen. Als Grundlage für die Soforthilfe werden nicht die Ausfälle von Einkommen herbeigezogen, sondern ein ausgewiesener Bedarf an Liquidität.

Die Gesuche für Einzelpersonen werden über Suisseculture Sociale abgewickelt (Art.7 Abs.1) – die entsprechenden Gesuchsformulare sollten ab dem 30.3.20 auf www.suisseculturesociale.ch zu finden sein. Ausbezahlte Beträge müssen nicht zurückbezahlt (Art.6 Abs.1), aber voraussichtlich als Einkommen versteuert werden.

Die Gesuche für Kulturunternehmen werden über die Kantone abgewickelt (Art.5 Abs.1). Es handelt sich dabei um zinslose Darlehen (Art.4 Abs.1), welche zurück bezahlt werden müssen. Zu den Rückzahlungsfristen wurden keine konkreten Aussagen gemacht – Suisseculture geht von mehrjährigen Fristen aus. Interessierte Personen müssen sich auf den Webseiten ihres Geschäftssitzkantons (Art.5 Abs.2) über den Ablauf zum Einreichen von Gesuchen informieren – Suisseculture hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Übersicht darüber, welche Stellen in welchen Kantonen zuständig sind, bzw. welche Kantone bereits entsprechende Dokumente verfügbar haben.

Gewinnorientierte Unternehmen aus dem Kulturbereich haben keinen Anspruch auf diese Nothilfe. Die Logik dabei ist, dass gewinnorientierte Unternehmen von den vergünstigten Konditionen für Bankkredite profitieren können – sie müssen sich also an ihre Hausbank wenden.

 

2.  Ausfallentschädigungen

Die Ausfallentschädigungen gem. Art. 8-9 der Verordnung stehen für Einzelpersonen und Unternehmen (auch gewinnorientierte) zur Verfügung, welche finanziellen Schaden aufgrund der Veranstaltungsverbote des Bundes oder anderer staatlichen Massnahmen (z.B. verordnete Quarantäne) erlitten haben. Dies gilt für abgesagte wie auch verschobene Veranstaltungen (Art.8 Abs.1). Als Grundlage für diese Entschädigung stehen belegbare finanzielle Schäden. Es werden maximal 80% des finanziellen Schadens ersetzt (Art.8 Abs.2). Wer bereits aus der Nothilfe (siehe oben) Beträge erhalten hat, wird diese deklarieren müssen, da sie von den Ausfallentschädigungen abgezogen werden (Art.8 Abs. 3).

Gesuche für Ausfallentschädigungen werden über die Kantone abgewickelt (Art.9 Abs.1) – Zuständig ist der Kanton, in dem die gesuchstellende Person den Wohn- bzw. Geschäftssitz hat (Art. 9 Abs.2). Ausbezahlte Beträge müssen nicht zurückbezahlt, aber voraussichtlich als Einkommen versteuert werden. Interessierte Personen oder Unternehmen müssen sich auf den Webseiten ihrer Kantone über den Ablauf zum Einreichen von Gesuchen informieren.

 

3.  Gesamtwirtschaftliche Massnahmen für Selbstständigerwerbende

Wer selbstständig erwerbend oder freischaffend ist, kann gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Antrag auf Entschädigung via EO beantragen. Eine Zusammenstellung der Informationen dazu findet sich hier.

Bei dieser Entschädigung geht es nicht um konkret ausgefallene Veranstaltungen, sondern um einen Erwerbsausfall, der aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden ist. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Ausbezahlte Beträge müssen nicht zurückbezahlt, aber voraussichtlich als Einkommen versteuert werden.

Die Gesuche für diese Entschädigungen werden über die zuständigen AHV-Ausgleichkassen abgewickelt. Gemäss Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen sind die Antragsformulare in Bearbeitung und können in den nächsten Tagen dort heruntergeladen werden. Mehr Informationen dazu finden sich hier.

Quelle: Suisseculture