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Erfolgreiche Intervention des SMV: Anpassungen der Unterstützungsmassnahmen

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Die Intervention des SMV auf Bundesebene war erfolgreich: Neu ist es möglich, finanzielle Unterstützung sowohl für selbstständige wie auch für unselbstständige Erwerbstätigkeit parallel zu beantragen. Damit wird der tatsächlichen Einkommenssituation von Musiker*innen Rechnung getragen. Diese setzt sich sehr häufig sowohl aus Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wie auch aus Einkommen mit Arbeitsverträgen, also aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, zusammen. Jetzt können die Musiker*innen also für ihre Gagen aus selbstständiger Tätigkeit über EO-Taggeld, Soforthilfe und Ausfallentschädigung und parallel dazu für ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit über Kurzarbeit, Anmeldung Arbeitslosenversicherung und Soforthilfe finanzielle Unterstützung beziehen. Zum genauen Vorgehen gibt der angepasste Leitfaden des SMV Auskunft.

Nach intensiven Diskussionen auf verschiedenen Ebenen zum Thema Ausfallentschädigung passen wir unsere Empfehlungen an für selbstständigerwerbende Musiker*innen: Der SMV empfiehlt, bei Bedarf ein Gesuch um Ausfallentschädigung im Wohnsitzkanton einzureichen, auch wenn vorgängig nur ein Gesuch um EO-Taggeld aber nicht auf Soforthilfe gestellt wurde. Eigentlich wäre auch ein solches Gesuch auf Soforthilfe Voraussetzung, um an die Ausfallentschädigung zu gelangen, da aber die Ausfallentschädigung kantonal geregelt ist, wird sie schweizweit nicht gleich gehandhabt. Einige Kantone verzichten darauf, dass vorgängig ein Gesuch um Soforthilfe eingereicht werden muss, um an die Ausfallentschädigung zu gelangen (siehe Leitfaden des SMV).

Auch machen wir noch einmal explizit darauf aufmerksam, dass nach Einreichung eines Gesuchs um EO-Taggeld unverzüglich an die Soforthilfe von Suisseculture gelangt werden kann. Ein Entscheid betreffend EO-Taggeld muss nicht abgewartet werden. Es kann einige Zeit dauern, bis ein solcher Entscheid betreffend EO-Taggeld ergeht, und die Frist für das Einreichen eines Gesuchs um Soforthilfe läuft vorläufig nur bis am 20. Mai 2020.