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Reisen mit einem Musikinstrument

Ihr Instrument oder Ihr Bogen enthält Elfenbein, Palisander oder Schildpatt? Um Schwierigkeiten mit dem Zoll zu vermeiden, sind einige Vorsichtsmassnahmen erforderlich. 

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (für den leichteren Gebrauch wird üblicherweise das englische Kürzel CITES gebraucht), das von 182 Staaten unterzeichnet wurde, zielt auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Tierpopulationen und Pflanzen unseres Planeten. Dieses Übereinkommen geht von der Feststellung aus, dass ein übermässiger internationaler Handel eine ernsthafte Gefahr für zahlreiche Arten darzustellen droht. Die Schweiz zählt zu den ersten Staaten, die CITES unterzeichnet haben, das 1975 in Kraft trat; sie ist sein Verwahrer, und der Sitz seines Sekretariats befindet sich in Genf. Die Anhänge zum Übereinkommen listen derzeit mehr als 5000 Tierarten und mehr als 29000 Pflanzenarten. Diese Bestimmungen gelten sowohl für die lebenden Pflanzen und Tiere als auch für ihre Teile oder die Produkte, die aus ihnen hervorgegangen sind. Nur diejenigen Arten, deren Hauptbedrohung vom internationalen Handel herrührt, sind geschützt.

1a Bartolomeo BetteraInwiefern betrifft dies die Instrumente der Musiker? Einerseits sind sogar die Gegenstände (oder Tiere), deren Besitzer wir sind, potentiell von diesem Übereinkommen betroffen, sobald sie die Grenze überschreiten. Andererseits gehören die bei der Herstellung einiger Instrumente verwendeten Materialien zu den geschützten Arten, wie zum Beispiel Elfenbein, Rio-Palisander, Pernambukholz, Madagaskar-Ebenholz oder Schildpatt. Glücklicherweise wurden Sonderregelungen vorgesehen, wenn diese Materialien, die bei der Herstellung des Instruments eingearbeitet worden sind, vor ihrer Aufnahme in die Schutzliste erworben wurden oder wenn sie aus registrierten legalen Beständen stammten.

Pass für Musikinstrumente

Um die legale Erwerbung eines von CITES betroffenen Instruments nachzuweisen, kann ein Pass beantragt werden. Der in der Schweiz seit dem 1. Januar 2014 verfügbare Pass ist drei Jahre lang gültig, kostet CHF 50,– und ist über ein Online-Formular erhältlich (siehe Link unten). Dieser Pass listet nur die geschützten Materialien des betreffenden Instruments auf; natürlich wird für Instrumente, die keine solchen Materialien enthalten, kein Pass ausgestellt. Ausserdem gibt es eine vereinfachte Prozedur für Orchester- oder Ensembletourneen, unter der Bedingung, dass der Antrag mindestens zwei Monate vor Beginn der Tournee gestellt wird.

Wie stellen Sie fest, ob Ihr Instrument eine geschützte Art oder ein geschütztes Material enthält? Entweder durch das Gutachten eines Instrumentenbauers oder durch die Bescheinigung einer Versicherung. Und wie stellt man fest, ob diese geschützten Materialien vor ihrem offiziellen Eingang in die CITES-Liste verarbeitet worden sind? Wenn man keinen Kaufbeleg besitzt, kann eine vertrauenswürdige Bestätigung der Herkunft des Instruments (wenn es zum Beispiel geerbt wurde) für die Schweizer CITES-Behörde ausreichen. Doch es gibt keine Garantie dafür, dass der Instrumentenpass von allen CITES-Unterzeichnerstaaten anerkannt wird, da diese strengere nationale Gesetze anwenden können. Der Rechtsrahmen ist in den USA zum Beispiel enger als in der EU, während Australien den Pass nicht anerkennt. Es ist also zu empfehlen, sich vor jeder Reise über die Praktiken im Zielland zu informieren und auch die Zertifikate und Gutachten der Instrumentenbauer, die die verwendeten Materialien auflisten, mitzuführen, selbst wenn Ihr Instrument kein Material einer bedrohten Art enthält, für den Fall, dass bei der Zollkontrolle Zweifel aufkommen könnten.

Probleme beim Zoll vermeiden

Auf diese Weise können lästige Momente beim Zoll vermieden werden, wo keiner vor irrtümlichen Verdächtigungen oder übermässigem Diensteifer sicher ist. Falls ein Pass oder eine Bescheinigung fehlt, kann der Zoll das Instrument sogar konfiszieren, mit möglicherweise schlimmen Folgen bei seiner Lagerung (Luftfeuchtigkeitsbedingungen, Instrument von anderen Gegenständen zerdrückt etc.). Was den helvetischen Zoll angeht, so lässt er in der Regel die Musiker mit ihrem Instrument heimkehren, wenn sie in der Schweiz ansässig sind, mit der Auflage, dass sie rasch die notwendigen Nachweise vorlegen.

Informationen und Antragsformular für den Pass:
www.cites.ch

Gesamtliste der geschützten Arten oder Materialien:
checklist.cites.org

Laurent Mettraux, Übersetzung Jonas Dehn, 03.07.2016