12. Juni 2012
«Die Aufführung wird dann übrigens aufgenommen…»
Rechtliche Überlegungen zu einem immer wieder gehörten Satz
Vielen vor allem freischaffenden Musikerinnen und Musikern dürfte das nachfolgende Szenario vertraut vorkommen: Am Schluss einer Probe (z.B. zu einem Gottesdienst) wird das aus Berufsmusikern bestehende Ad-hoc-Orchester informiert, dass die morgige Aufführung aufgezeichnet werde. Jemand aus dem Orchester weist darauf hin, dass darüber nicht einfach informiert werden könne, sondern dass um das Einverständnis zur Aufnahme gefragt werden müsse. Aus dem Chor wird entgegnet, dass es sich ja lediglich um eine chorinterne Aufnahme zum «Eigengebrauch» handle und auch im Orchester werden verschiedene Ansichten vertreten. Dirigent und Chor sagen, sie hätten nicht gewusst, dass man bei den Orchestermusikern vorgängig die Erlaubnis zur Aufnahme hätte einholen müssen. An der Vorprobe sind dann mehrere Mikrofone aufgebaut und mit einem Aufnahmegerät in einem Nebenraum verbunden. Es stellt sich heraus, dass insgesamt drei Aufführungen aufgezeichnet werden sollen, wobei man sich nach wie vor auf den Standpunkt stellt, die Aufnahmen seien nur für chorinterne Zwecke, also für den Eigengebrauch und somit erlaubt. Da ich erst kürzlich wieder von einer solchen Situation gehört habe, erscheint es mir sinnvoll, die vorgebrachten Argumente näher zu betrachten und die Frage nach der korrekten Vorgehensweise zu klären.