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Covid-19-Kulturverordnung: Punktuelle Verbesserungen für Kulturschaffende, aber einige Probleme bleiben bestehen

[Medienmitteilung der Taskforce Culture]

Die vom Bundesrat am 31. Ma?rz beschlossenen Anpassungen der Covid-19- Kulturverordnung verbessern die Situation fu?r viele Kulturschaffende klar und sind insgesamt zu begru?ssen. Einzelne wichtige Anliegen wurden aber nicht aufgenommen, bleiben unbefriedigend oder gar ungelo?st. Dies entspricht dem Ergebnis der Fru?hjahrssession, in welcher zentrale Anliegen aufgenommen wurden, aber gleichzeitig wichtige Probleme bestehen blieben.

Freischaffende endlich als Begriff in Gesetz und Verordnung erfasst

Freischaffende – Arbeitnehmende mit ha?ufig wechselnden befristeten Arbeitsvertra?gen – sind im Kulturbereich an der Tagesordnung. Es ist deshalb wichtig, dass auch diese Fallgruppe anerkannt und sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung explizit erwa?hnt wird. Die vom Gesetzgeber gewa?hlte Definition, wonach Freischaffende seit 2018 insgesamt mindestens vier befristete Anstellungen bei insgesamt mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern ausweisen mu?ssen, ist vertretbar, auch wenn es befristete, projektbezogene Anstellungen bei nur einer Arbeitgeberin gibt, ohne dass dies einen unzula?ssigen Kettenarbeitsvertrag darstellt. Dass die explizite Festlegung der Jahre 2018 und 2019 als Berechnungsgrundlage bei der Ausfallentscha?digung eingefu?hrt wird, ist dabei nur folgerichtig.

Ru?ckwirkende Ausfallentscha?digung fu?r Kulturschaffende

Die Ausfallentscha?digungen fu?r Kulturschaffende wurden am 18. Dezember 2020 fu?r finanzielle Scha?den ab dem 19. Dezember 2020 wieder eingefu?hrt. Die A?nderung der Verordnung setzt eine Ru?ckwirkung um, die das Parlament in der Fru?hjahrssession beschlossen hat: Die Ausfallentscha?digungen ko?nnen fu?r den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Kulturschaffende ko?nnen somit seit Ma?rz 2020 ohne Unterbruch Ausfallentscha?digungen erhalten, wie dies fu?r die Kulturunternehmen bereits der Fall war.

Erleichterungen betreffend Nothilfe via Suisseculture Sociale

Fu?r die Nothilfe bringen die Anpassungen in der Kulturverordnung insgesamt Vereinfachungen bei der Gesuchsbehandlung mit sich, schliessen wichtige Lu?cken und verhindern stossende Absagen in Einzelfa?llen. Unter anderem gilt neu ein Einkommensfreibetrag von 1’000 Franken pro Monat. Bei der Anspruchspru?fung wird nur das frei verfu?gbare Vermo?gen angerechnet – so geho?ren z.B. Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden nicht dazu. Zudem wird der Vermo?gensfreibetrag leicht auf 60’000 Franken angehoben sowie auf 20’000 Franken pro unterstu?tzungspflichtiges Kind. Insgesamt du?rfte sich also fu?r Personen in ohnehin sehr angespannten finanziellen Verha?ltnissen eine substanzielle Verbesserung des wichtigen Instruments der Nothilfe ergeben.

Kulturelle Bildung bleibt weiterhin ausgeklammert

Die von der Taskforce geforderte Ausweitung der kulturellen Unterstu?tzungsmassnahmen auf den Bereich der kulturellen Bildung ist unversta?ndlicherweise ausgeblieben. So fallen Betreibende z.B. privater Tanzschulen aber auch Theatergruppen, die Schulvorstellungen anbieten, bei allen Unterstu?tzungsmassnahmen weiterhin durch die Maschen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wa?re. Immerhin weist der Bund darauf hin, dass die Kantone die Mo?glichkeit haben, diese Lu?cke zu schliessen. Glu?cklicherweise haben bis heute einige wenige Kantone diese Notwendigkeit erkannt, aber natu?rlich wa?re eine schweizweite Lo?sung dringend no?tig. Die professionelle Ausbildung des ku?nstlerischen Nachwuchses in der Schweiz ist ohne entsprechende Unterstu?tzung – gleich wie die zahlreichen Betriebe und Berufsta?tigen in diesem Bereich – ernsthaft gefa?hrdet.

Ungewissheit fu?r Veranstaltende und offene Fragen betreffend Schutzschirm

Die Forderung, eine Entscha?digung von 100% des effektiv anerkannten Schadens von Kulturschaffenden und Kulturunternehmen sowie die Aufhebung wettbewerbsverzerrender kantonaler Plafonierungen in der Verordnung anzupassen, die im U?brigen auch von der Sta?dtekonferenz Kultur SKK mitgetragen wurde, fand kein Geho?r. Dies ist vor allem aus Sicht der Kulturunternehmen unversta?ndlich, weil diese unter den geltenden Regeln kaum je in der Lage sind, Veranstaltungen fu?r die Zukunft zu planen – zu gross sind die finanziellen Unwa?gbarkeiten und die fehlende Planungssicherheit.

Zwar wurde mit Art. 11a ein Schutzschirm fu?r Publikumsanla?sse von u?berkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 in das Covid-19-Gesetz aufgenommen, der im Schadensfall ungedeckte Kosten wettmachen ko?nnte; allerdings bleiben fu?r den Moment viele wichtige Fragen ungekla?rt. So ist beispielsweise die Begriffsdefinition einer «u?berkantonalen Bedeutung» noch nicht gekla?rt, genauso wenig wie die Problematik, dass eine erteilte kantonale Bewilligung vorliegen muss, diese aber auch im Normalbetrieb oft erst kurz vor der Veranstaltung ausgestellt wird. Bei diesem neuen Instrument bleibt also abzuwarten, inwiefern es tatsa?chlich Linderung bringt – fu?r den Moment ist eine gewisse Skepsis leider angebracht und damit auch gro?sste unternehmerische Vorsicht bei der Planung von Kulturveranstaltungen. Es stellt sich nicht zuletzt auch die Frage, ob alle Kantone an Bord kommen und ob es zu unerwu?nschten unterschiedlichen Umsetzungen kommt. Schliesslich bleibt zu sehen, ob die Kantone u?berhaupt in der Lage sind, diese zusa?tzlichen Ausgaben im Rahmen ihrer angespannten Budgets mindestens zur Ha?lfte zu tragen, wie das vom Gesetzgeber verlangt wird.

Auslaufende Unterstu?tzung im Kulturbereich bahnt sich an

Auch wenn dies nicht die Kulturverordnung und damit auch nicht nur den Kultursektor betrifft: Die Tatsache, dass Erwerbsersatz fu?r Selbsta?ndigerwerbende vorerst nur bis zum 30. Juni ausbezahlt wird, stellt eine gravierende Unsicherheit fu?r die Betroffenen dar. Es ist bereits jetzt absehbar, dass auch in der zweiten Jahresha?lfte alles andere als Normalita?t im Kulturbetrieb herrschen wird und deshalb eine Verla?ngerung der Bezugsberechtigung fu?r Selbsta?ndigerwerbende (Corona-Erwerbsersatz) und auch fu?r Angestellte (KAE Covid-19) unbedingt notwendig ist.

Schliesslich hat der Bundesrat seit der Fru?hjahrssession die Mo?glichkeit, die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentscha?digung von derzeit 18 Monaten auf maximal 24 Monate zu verla?ngern. Fu?r die Taskforce Culture ist klar, dass der Bundesrat in einer na?chsten Sitzung von dieser Mo?glichkeit Gebrauch machen muss.