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Anpassung und Erweiterung der SMV-Tarifordnungen

Die Mindesttarife des SMV, die für die schweizerische Musikszene als Referenz gelten, wurden aktualisiert.

Die SMV-Tarifordnungen sind das Ergebnis einer sorgfältigen Berechnung, bei der zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden. Damit sie für die Musiker*innen realitätsnah bleiben und die beruflichen und gesellschaftlichen Veränderungen widerspiegeln, werden sie regelmässig angepasst. Die Tarife wurden bereits vor kurzer Zeit erhöht, um sie an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen. Letzthin wurde eine neue Version der Tarifordnungen mit überarbeitetem Wortlaut publiziert, die ab dem 1. September dieses Jahres gültig ist. Ausserdem wurden neue Tarife eingeführt, und zwar für kürzere Einsätze sowie für Ton- und audiovisuelle Aufnahmen von Ensembles bis zu 12 Musiker*innen (Tarife BK und CK, die ebenfalls Anwendung finden, wenn Proben und Konzerte aufgenommen oder gefilmt werden). Auf der Ebene der Entschädigungen und Spesen wurden ebenfalls zusätzliche Informationen eingebracht. Das PDF-Dokument mit den Tarifordnungen findet man auf der Website des SMV, wenn man auf «Dienstleistungen» und anschliessend auf «Tarife» klickt. Auf der gleichen Seite findet man die entsprechend aktualisierten Online-Tarifrechner, die sowohl für Musiker*innen als auch für Veranstalter*innen nützlich sind. Alle diese Tarifordnungen gelten übrigens für jeden Musikstil, nicht nur für klassische Musik.

Einmal mehr muss man in Erinnerung rufen, wie wichtig die Festlegung von Mindesttarifen für die Verhinderung von Lohndumping ist. Niemand käme auf die Idee, einen Ingenieur oder eine Lehrerin mit Uni-Abschluss unterzubezahlen, obwohl ihr Verdienst oft mindestens das Doppelte desjenigen eines freischaffenden Berufsmusikers (oder -musikerin) ausmacht. Letztere verfügen sowohl über künstlerisches als auch handwerkliches Können auf hohem Niveau und haben eine Hochschulausbildung durchlaufen, oft noch mit einer zusätzlichen Spezialisierung. Daher stellen die vom SMV festgelegten Tarife das Mindestmass einer fairen Entschädigung für musikalische Dienstleistungen bei fallweiser Verpflichtung dar und müssten von allen Konzert- und Projektveranstalter*innen berücksichtigt werden.