(in Anlehnung an Art. 5 der Stiftungsurkunde)
1. Unterstützungsleistungen an Berufsmusiker/innen
Solange die Stiftung ausschliesslich mit Mitteln des SMV gespiesen wird, können nur BerufsmusikerInnen begünstigt werden, die SMV-Mitglieder sind. Unterstützung wird gewährt für die folgenden Fälle:
a) Unterstützung aus sozialen Gründen
Die Stiftung kann in Not geratene Berufsmusiker/innen sowie deren Angehörige unterstützen. Die Arten der Unterstützungen sind:
- Einmalbeiträge
- periodische Leistungen
- Darlehen, rückzahlbar innerhalb von 3 Jahren (s.auch Ziff. 3)
b) Unterstützung von künstlerischen Projekten
Die Stiftung kann künstlerische Aktivitäten wie folgt unterstützen:
- Defizitgarantien für selbstorganisierte musikalische Projekte oder Kurse
Mindestens die Hälfte der beteiligten Musiker/innen müssen SMV-Mitglieder sein. Die Gesuchsunterlagen müssen zweifelsfrei belegen, dass die SMV-Tarifordnungen eingehalten werden.
c) Kostenbeihilfe für den Besuch von Weiterbildungskursen
Die Stiftung kann Weiterbildungskurse finanziell unterstützen, wenn sie im Interesse des Musikerberufes liegen
2. Unterstützungsleistungen an Musikstudenten
Musikstudenten und Musikstudentinnen müssen nicht unbedingt Mitglieder des SMV sein.
a) Studienbeihilfen
Die Stiftung kann das Berufsstudium unterstützen für:
- qualifizierte Musikstudierende Schweizerischer Nationalität oder mit Niederlassung in der Schweiz für das Studium im Inland oder im Ausland
- qualifizierte ausländische Musikstudierende für das Studium in der Schweiz, sofern diese seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz leben
b) Uebernahme von Kurskosten
Die Stiftung kann Musikstudierende für den Besuch von Kursen unterstützen, wenn diese im Interesse des Musikstudiums oder des Musikerberufes liegen.
3. Darlehen für den Kauf von Instrumenten
Die Stiftung kann Berufsmusikern und Musikstudierenden für den Ankauf eines Instrumentes für den eigenen Gebrauch ein Darlehen gewähren. Der Gesuchsteller hat in jedem Fall einen Bürgen zu stellen. Ein Darlehen beträgt höchstens Fr. 10’000.–. Die Rückzahlung hat innert 3 Jahren in vertraglich vereinbarten Raten zu erfolgen. Gerät der/die Darlehensnehmer/in mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird das gesamte Restdarlehen zur Rückzahlung fällig.
Das Darlehen ist zum Satz für 1. Hypotheken der Zürcher Kantonalbank zu verzinsen. Für SMV-Mitglieder liegt der Zinssatz 1% unter dem erwähnten Zinssatz, falls dieser mehr als 1% beträgt. Ansonsten beträgt der Zinssatz für SMV-Mitglieder 0%.
4. Unterstützung von Organisationen
Die Stiftung kann Organisationen, deren Zweck in der Förderung oder Hilfe von Berufs- musikern, Nachwuchsmusikern und Musikstudierenden liegt, unterstützen.
Von einer Unterstützung ausgenommen sind Organisationen, die auf kommerzieller Basis arbeiten (Konzertveranstalter, CD-Produzenten usw.)
Allgemeine Richtlinien für die Behandlung von Unterstützungsgesuchen
Das Zentralsekretariat prüft die eingegangenen Gesuche nach den folgenden Kriterien:
- Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen
- Erfüllung des Stiftungszwecks (Berechtigung)
- Dringlichkeit der Behandlung (unmittelbare Notlage des/der Gesuchstellers/in)
Die geprüften Gesuche werden entschieden
- für Beträge bis Fr. 3’000.– vom Ausschuss des Stiftungsrates (siehe unten)
- für Beträge über Fr. 3’000.– vom Stiftungsrat
- bei dringlichen Gesuchen vom Präsidenten des Stiftungsrates zusammen mit dem/der Verwalter/in.
Der jährlich zur Verfügung stehende Betrag wird vom Stiftungsrat pro Kalenderjahr in einem Budget festgesetzt. Nicht benutzte Mittel werden auf die nächste Budgetperiode übertragen. Darlehen fallen nicht unter das Budget.
Für Notfälle darf das Budget überschritten werden. Es muss in der nächsten Rechnungsperiode wieder ausgeglichen werden.
Der Ausschuss des Stiftungsrates setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten oder der Präsidentin oder der beiden Co-Präsidenten/innen des Stiftungsrates
- zwei (im Fall eines Einzelpräsidiums) oder einem (im Fall eines Doppelpräsidiums) weiteren Mitgliedern des Stiftungsrates
- der/dem Verwalter/in
Ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Bern, den 25. Januar 1999
Revidiert am 1.10.2024