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Corona Erwerbsersatzentschädigung des Bundes

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Ab heute können freischaffende Künstler*innen, deren Engagements wegen der Veranstaltungsverbote des Bundes ausgefallen sind, Erwerbsersatzentschädigung bei ihrer zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Achtung: Zurzeit (23.3.20, 11.00 Uhr) ist das Anmeldeformular des Bundes aufgrund technischer Probleme nicht aufrufbar. Dies sollte schnell behoben werden.

Aus dem Merkblatt der AHV/IV:

Welche Voraussetzungen muss ich erfu?llen?

Selbsta?ndigerwerbende, denen aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Beka?mpfung des Coronavirus Erwerbsausfa?lle entstehen (Betriebsschliessungen und Veranstaltungsverbot COVID-19-Verordnung 2), haben Anspruch auf die Entscha?digung. Kantonale Richtlinien und freiwilliger Verzicht ergeben keinen Anspruch.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entscha?digung?
Der Anspruch bei Veranstaltungsverbot beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfu?llt sind, also fru?hestens am 28. Februar 2020.

Der Anspruch bei Betriebsschliessung beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfu?llt sind, also fru?hestens am 17. Ma?rz 2020 .

Wann endet der Anspruch auf die Entscha?digung?
Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Beka?mpfung des Coronavirus aufgehoben werden.

Wie hoch ist die Entscha?digung?

Die Entscha?digung betra?gt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entscha?digung erzielt wurde, ho?chstens aber 196 Franken pro Tag. Den Ho?chstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 8,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).

Berechnungsbeispiel

Benjamin K. ist selbsta?ndigerwerbender Musiker. Aufgrund der Massnahmen des Bundes wurde sein Auftritt im Hallenstadion fu?r den 2. Ma?rz 2020 abgesagt. Fu?r die Berechnung seiner Entscha?digung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das zur Festlegung seines letzten perso?nlichen AHV-Beitrags im Jahr vor Beginn seines Anspruchs herangezogen wurde. Die Entscha?digung wird basierend auf der aktuellsten Beitragsverfu?gung 2019 berechnet. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Benjamin K. betra?gt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag).

Wie wird die Entscha?digung mit anderen Leistungen koordiniert?

Selbsta?ndigerwerbende, die Arbeitnehmende bescha?ftigen, ko?nnen fu?r ihre Angestellten Kurzarbeitsentscha?digung beantragen. Fu?r sich selbst mu?ssen sie die vorliegende Entscha?digung beantragen.

Wo melde ich den Anspruch auf die Entscha?digung an?

Die Entscha?digung wird Ihnen nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entscha?digung mit dem Formular 318.758 – Anmeldung fu?r die Corona-Erwerbsersatzentscha?digung. Fu?llen Sie das Formular aus und schicken Sie es als PDF-Datei zusammen mit den Beilagen an Ihre Ausgleichskasse. Zusta?ndig ist die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeitra?ge einzahlen. Sie finden die Adressen unter https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte.