Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 13. Mai, die COVID-Verordnung Kultur um 4 Monate zu verlängern, wurde auch der Auftrag an Suisseculture Sociale verlängert, die Nothilfe für Kulturschaffende auszurichten. Dabei werden die sechs Monate der Gültigkeit der Verordnung nun in drei Bezugsperioden à je zwei Monaten aufgeteilt:
Wer ein Gesuch bis zur ursprünglichen Eingabefrist vom 20. Mai eingereicht hat, kann um eine Verlängerung von vorläufig zwei Monaten ersuchen – diese erfolgt aufgrund des bereits eingereichten Gesuches. Die Gesuchstellenden müssen also kein neues Gesuch einreichen, sondern werden von Suisseculture Sociale kontaktiert mit der Nachfrage, ob sich etwas an der finanziellen Situation geändert hat. Die Verlängerung berechnet sich aufgrund der voraussichtlichen Situation in den Monaten Juni und Juli. Eine weitere Verlängerung für die Monate August und September kann in einem dritten Schritt erfolgen.
Gesuche, die zwischen dem 21. Mai und dem 20. Juli eingereicht werden, werden in einem ersten Schritt für die Periode Juni und Juli errechnet und können einmal für die Periode August und September verlängert werden.
Gesuche, die zwischen dem 21. Juli und dem 20. September eingehen, werden für die Periode August und September errechnet und können nicht verlängert werden.
Achtung: Suisseculture Sociale weist die Kulturschaffenden erneut darauf hin, nicht zu lange mit dem Einreichen eines Gesuches zu warten, wenn Sie in eine prekäre Lage geraten. Die Bearbeitungsdauer liegt aufgrund der grossen Anzahl Gesuche bei mehreren Wochen und kann nicht im Einzelfall beschleunigt werden.