Anstellungsbedingungen der Zuzüger*innen/ Aushilfen/ Verstärkungen in den professionellen Orchestern der Schweiz
Transparente Darstellung mittels der SMV-Tarifampelkarte
Die schweizerische Orchesterlandschaft ist sehr vielfältig und umfasst neben den 13 Vollzeitberufsorchestern ein Vielfaches an professionellen Teilzeit-/Projektorchestern unterschiedlichster Couleur, die wichtige Arbeitgeber der vielen freischaffenden Berufsmusiker*innen in der Schweiz sind und ohne diese nicht existieren würden.
Mit den Vollzeitorchestern unterhält der SMV Gesamtarbeitsverträge, die den festangestellten Orchestermitgliedern gute Arbeitsbedingungen garantieren.
Die Anstellungsbedingungen der Zuzüger*innen (Aushilfen, Verstärkungen) in diesen Orchestern werden im Tarifvertrag zwischen dem SMV und dem Arbeitgeberverband orchester.ch geregelt.
Leider ist dies vielerorts nicht der Fall, und seit der Pandemie beobachten wir in vielen Fällen diesbezüglich eine weitere Verschlechterung. Die Bereitschaft, Berufsleute im Musikbereich lohnmässig gleich zu respektieren wie solche aus anderen Branchen, scheint weiter abzunehmen. Anders ist nicht zu erklären, wie es heutzutage möglich ist, dass durch Lotteriesubventionen und namhafte Sponsoren finanzierte Orchester in den teuersten Schweizer Städten in Inseraten Berufsmusiker*innen suchen, denen sie CHF 125 für eine dreistündige Probe und 150 CHF für ein dreistündiges Konzert anbieten. Keine Spesenentschädigung, nicht einmal die obligatorische Ferienzulage gem. Art. 329ff OR. Für hochqualifizierte Arbeit durch Berufsleute mit Hochschulabschluss, die die vorgängige individuelle Einstudierung der zu spielenden Werke, den Erwerb und Unterhalt teilweise sehr teurer Instrumente und vieles mehr beinhaltet.
Immerhin will unterdessen auch der Bund mit der Kulturbotschaft 2025-2028 «eine angemessene Entschädigung der Kulturschaffenden garantieren sowie deren Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit verbessern.» Auch der Nationale Kulturdialog (NKD), der Bund, Kantone und Städte zusammenbringt, hat Empfehlungen zur Entschädigung von Kunstschaffenden in der Schweiz vorgelegt. Darin «appelliert der NKD an die kollektive Verantwortung von Städten/Gemeinden, Kantonen und Bund zur Stärkung der Professionalisierung und der Anerkennung der Arbeit von Kulturschaffenden, einerseits durch die Einhaltung, Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Empfehlungen zur korrekten Entlohnung von Kulturschaffenden und andererseits durch die Weiterverfolgung der Bemühungen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Situation.»
Der SMV hat seit Anfang März 2025 alle uns bekannten professionellen Teilzeitorchester angeschrieben, mit der Bitte, uns die jeweils angewandten Tarifsätze mitzuteilen bzw. Angaben von Musiker*innen, die wir erhalten haben, zu bestätigen. Einige haben uns diese Informationen zur Verfügung gestellt, andere auch nach dem dritten Schreiben nicht. Wieder andere haben uns mitgeteilt, dass sie – aus unterschiedlichen Gründen – nicht gewillt seien, dies zu tun bzw. dass sie unsere Vorgehensweise ablehnten. Daher enthält die Tarifampelkarte zurzeit diejenigen Orchester, die entweder selber Informationen geliefert haben oder für die wir über aktuelle Daten von Musiker*innen verfügen. Fehlende Orchester werden später hinzugefügt.
Die Vollzeitberufsorchester wurden ebenfalls angeschrieben und gebeten, uns zu bestätigen, dass sie den gültigen Tarifvertrag in allen Punkten einhalten. Dies erstens, weil eine Tarifampelkarte der Schweiz ohne diese am meisten subventionierten Orchester unvollständig und den anderen gegenüber unfair wäre, und zweitens, weil uns seit längerer Zeit teilweise systematische Verstösse gegen einzelne Elemente des Tarifvertrags gemeldet werden.
Tarifampelkarte
Hier wird aufgezeigt, wie Zuzüger*innen in den verschiedenen Orchestern der Schweiz entschädigt werden.
Dabei wird unterschieden zwischen:
- Vollzeitberufsorchester (Mitglieder von orchester.ch): Diese Orchester müssen sich an den Tarifvertrag zwischen orchester.ch und dem SMV halten. Wenn sie dies in allen Bereichen zu 100% tun, sind sie grün eingefärbt, wenn nicht, rot. Sie sind durch einen ausgefüllten Kreis dargestellt. Nur Vollzeitberufsorchester ansehen
- Professionelle Teilzeitorchester: Von diesen Orchestern fordert der SMV die Einhaltung der Tarifordnung A (Minimalansätze). Wenn die gewichtete Einschätzung 100% oder mehr Tarifeinhaltung ergibt, sind sie grün eingefärbt, zwischen 75 und 99% orange, unter 75% rot. Sie sind durch eine ausgefüllte Raute dargestellt. Nur professionelle Teilzeitorchester ansehen
Gewichtung bei professionellen Teilzeitorchestern
In Anerkennung, dass die ausreichende Finanzierung von Berufsorchestern kein leichtes Unterfangen ist, werden als Entgegenkommen die häufigsten zentralen Elemente im Bereich der Leistungshonorare wie z.B. Proben und Aufführungen massiv stärker gewichtet als seltener angewandte Elemente wie z.B. Überzeit. Ebenso werden die Reisezeitentschädigung und sämtliche Elemente im Bereich der Spesenentschädigungen nur vergleichsweise schwach gewichtet.
Die Leistungshonorare für Proben und Aufführungen (Tarifordnung A, Ziffer 1a) sowie die Stimmführer-/ Nebeninstrumentenzulagen (Tarifordnung A, Ziffer 1b) werden vierfach gewichtet, alle anderen Elemente der Tarifordnung A einfach.
Berechnungsbeispiele
a) Wenn die obligatorische Ferienzulage separat ausgewiesen ist:

b) Wenn die obligatorische Ferienzulage gem. Art. 329ff OR NICHT separat ausgewiesen ist, wird der Prozentsatz vom ungewichteten Tarif wie folgt berechnet, weil davon ausgegangen werden muss, dass die obligatorische Ferienentschädigung inklusive ist:
abgerechneter Tarif geteilt durch(Tarif gem. Tarifordnung A mal 0.010833)

Allgemeines
Ein + im Icon bedeutet jeweils, dass das betreffende Orchester Leistungen anbietet, die über den Tarifvertrag bzw. die Tarifordnung A hinausgehen, z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Alle Informationen stammen von den jeweiligen Orchestern oder von Musikerinnen und Musikern. Die jeweilige Quelle wird angegeben. Alle Orchester wurden ersucht, die vorhandenen Daten zu bestätigen oder zu korrigieren. Einige haben diese Gelegenheit wahrgenommen, andere auch nach dreimaliger Einladung nicht.
Im Fall von fehlerhaften Angaben bitten wir das entsprechende Orchester, uns umgehend die korrekten Angaben zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für Zuzüger*innen, die Abweichungen gegenüber den Lohnabrechnungen der entsprechenden Orchester feststellen.