Tarifrechner Orchester
(Grossformationen ab 13 Musiker*innen)

Hier können Veranstalter die Kosten für die Musiker*innen ihrer Konzert- und/oder Aufnahmeproduktion bei Anwendung der SMV-Minimaltarife berechnen.
Musiker*innen können ihren Mindestverdienst berechnen.

Die Leistungshonorare stellen Minimalansätze dar und beziehen sich auf normale Orchesterdienstleistungen bzw. Leistungen in Grossformationen. Für kammermusikalische Leistungen bzw. Leistungen in Kleinformationen kommen die Tarifordnungen AK, BK und CK zur Anwendung.

Bei speziellen Anforderungen (solistische Leistungen, Leistungen als Konzertmeister*in oder mit aussergewöhnlichen Spezialinstrumenten sowie Leistungen auf der Theaterbühne, kostümiert oder nicht kostümiert) ist zwischen Veranstalter und Musikerin eine besondere Vereinbarung vor Antritt des Engagements zu treffen.

Diese Tarife gelten nicht für Engagements, die länger als 6 zusammenhängende Tage dauern.

Alle Angaben ohne Gewähr. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen der SMV-Tarifordnungen A, B und C.

Beispiele für Nebeninstrumente: Piccolo, Englischhorn, Bassklarinette/Es-Klarinette, Kontrafagott, Kornett usw.)
bis 3 Stunden Dauer
unmittelbar vor der Aufführung stattfindende Probe, sofern die Dauer von Probe und Aufführung zusammen einschliesslich einer halbstündigen frei verfügbaren Ruhepause zwischen Probe und Aufführung 3 Stunden nicht übersteigt. Andernfalls gilt sie als selbständige Probe.
bis 3 Stunden Dauer
bis 3 Stunden Dauer
Anzahl angebrochene Viertelstunden für Proben und/oder Aufführungen, die länger als 3 Stunden dauern.
Proben mit Ausnahme von Haupt- und Generalproben zu Bühnenwerken und Oratorien dürfen grundsätzlich nicht länger als 3 Stunden dauern.
bis 3 Stunden Dauer.
Achtung: Hier können nur die Honorare für die Aufnahmesitzungen berechnet werden. Für die Abgeltung der Erstverwertungsrechte sind zusätzlich pro verwerteter Minute Fr. 3.20 geschuldet (pro Musiker*in).
Zweitverwertungen sind nicht Gegenstand dieser Tarifordnung.
Anzahl angebrochene Viertelstunden für Tonaufnahmesitzungen, die länger als 3 Stunden dauern.
bis 3 Stunden Dauer.
Achtung: Hier können nur die Honorare für die Aufnahmesitzungen berechnet werden. Für die Abgeltung der Erstverwertungsrechte sind zusätzlich pro verwerteter Minute Fr. 5.30 geschuldet (pro Musiker*in).
Zweitverwertungen sind nicht Gegenstand dieser Tarifordnung.
Anzahl angebrochene Viertelstunden für Tonbildaufnahmesitzungen, die länger als 3 Stunden dauern.
Anzahl angebrochene Viertelstunden für Proben, Aufführungen, Aufnahmesitzungen, die nach Mitternacht stattfinden.
Dauert der Dienst, der über Mitternacht hinausgeht längstens 2 Stunden, entfällt der Zuschlag.
Total in CHF aller Bahnbillete für Proben, Aufführungen und Aufnahmesitzungen (für alle MusikerInnen zusammen) gemäss Tarifordnung A, Art. I,2:
"Bei Diensten, die ausserhalb des Wohnorts des Musikers erbracht werden, ist die mit dem Ortswechsel verbundene Reisezeit zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung für jede einzelne Reise (= Hin- und Rückreise) entspricht dem regulären Preis einer Bahnfahrt retour 2. Klasse."
Ausbezahlter Lohn für MusikerInnen: Bruttolohn - Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherungen 6.4%
kantonal verschieden
unter Vorbehalt evtl. höherer kantonaler Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen
Total in CHF aller Bahnbillete (2. Klasse bei Distanzen bis 200 Bahnkilometer oder 1. Klasse bei Distanzen über 200 Bahnkilometer) für Proben, Aufführungen und Aufnahmesitzungen (für alle MusikerInnen zusammen).
Total der MusikerInnen und Tage, an denen die Musikerin ausserhalb ihres Wohnorts für einen Dienst arbeitet (Beispiel: 3 Proben + 1 Konzert an 4 verschiedenen Tagen für 20 MusikerInnen, die von auswärts anreisen = 4*20 = 80)
Total der MusikerInnen und Tage, an denen die Musikerin ausserhalb ihres Wohnorts arbeitet und sich die Abwesenheit über zwei Hauptmahlzeiten erstreckt oder zwei Dienste erbracht werden müssen (Beispiel: 3 Proben + 1 Konzert an 2 verschiedenen Tagen für 20 MusikerInnen, die von auswärts anreisen = 2*20 = 40)
unter Vorbehalt evtl. höherer kantonaler Arbeitgeberbeiträge als 6.4% für die Sozialversicherungen, ohne allfällige Übernachtungsspesen
Wenn zum rechtzeitigen Antritt eines Dienstes die Hinreise vor 07.00 Uhr, aber nach 06.00 Uhr angetreten werden muss, besteht Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung (frühe Abfahrt) von Fr. 44.- Früherer Reiseantritt gilt als Abreise am Vortag.
Eine Vergütung in gleicher Höhe wird fällig, wenn bei der Rückreise die Ankunft so spät erfolgt, dass ab Bahnhof beziehungsweise Ankunftsort des Cars kein öffentliches Verkehrsmittel mehr benützt werden kann.
Bei Rückkehr um 01.00 Uhr oder später wird eine Übernachtung fällig.

Massgebend sind grundsätzlich die Abfahrts- bzw. Rückkunftszeiten am Hauptbahnhof des Ortes, an dem die für die betreffende Musikerin zuständige Sektion ihren Sitz hat.
Bei Engagements, die zwischen dem Veranstalter und der einzelnen Musikerin direkt abgeschlossen werden, gelten die entsprechenden Zeiten am Bahnhof des Wohnortes der Musikerin.
Eine Übernachtung wird fällig, wenn eine Bahnrückreise mit Ankunftszeit vor 1 Uhr nicht möglich ist. Der Veranstalter stellt der Musikerin am Ort ein Hotelzimmer von mindestens 3-Stern-Qualität zur Verfügung. Bevorzugt die Musikerin eine andere Übernachtungsmöglichkeit, übernimmt der Veranstalter gegen Vorlage der Ausgabenbelege die Kosten bis zum Höchstbetrag des von ihm angebotenen Hotelzimmers.
Muss zum rechtzeitigen Antritt eines Engagements die Reise am Vortag angetreten werden, fällt zusätzlich eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 62.- an.
Ist bei Engagements, die sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken, eine jeweilige Heimreise möglich, muss entweder eine weitere Hin- und Rückreise oder die Übernachtung ausgerichtet werden.
Falls Sie die Berechnungen gerne behalten möchten, können Sie sie als Mail verschicken. Die unten eingegebene Adresse wird NICHT gespeichert.
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