Die eidgenössischen Räte haben am Freitag, 17. Dezember, die Verlängerung des Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes (Massnahmen für Kultur) und des Corona-Erwerbsersatzes bis Ende 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat gleichentags die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung bis Ende 2022 mit einzelnen Änderungen verlängert und die Anpassungen für den Corona Erwerbsersatz auf Verordnungsstufe beschlossen.
Die Veränderungen in der Covid-19-Kulturverordnung betreffen die Einreichefristen:
Für die Ausfallentschädigung:
01.–31.12.21 bis 31.01.2022
01.01.–30.04.22 bis 31.5.22
01.05.–31.08.22 bis 30.09.22
01.09.–31.12.22 bis 30.11.22
Für Transformationsprojekte:
Bis 30.11.2022
Für Kulturvereine im Laienbereich:
Bis 30.11.2022
Für die Nothilfe von Suisseculture Sociale:
Bis 30.11.2022
Neu hinzugekommen ist, dass bei einer vollständigen Aufhebung der staatlichen Massnahmen inklusive der Zertifikatspflicht die Ausfallentschädigung für Kulturschaffende und Kulturunternehmen und die Entschädigungen für Kulturvereine im Amateurbereich nur noch bis zum Ende des dann geltenden Zeitraums ausgerichtet werden.
Eine wichtige Änderung findet sich noch in den Erläuterungen betreffend Glaubhaftmachung von Schäden:
«Der Schaden und die Kausalität müssen ‹glaubhaft› gemacht sein (Art. 18 Abs. 2). Glaubhaftmachen ist mehr als ein Behaupten, aber weniger als ein strikter bzw. ein voller Beweis. Die Elemente sind also begründet und plausibel darzulegen und soweit möglich und zumutbar durch Dokumente nachzuweisen. Es gilt die Vermutung, dass Schäden von Kulturschaffenden, Kulturunternehmen und Kulturvereinen im Laienbereich, die sie glaubhaft darlegen können, auf die Folgen von Covid-19 zurückzuführen sind.»
Das Parlament hat ebenfalls die Weiterführung des Corona-Erwerbsersatzes in der jetzigen Form (mindestens 30 % Umsatzeinbussen) beschlossen. In der Ausrichtung des Corona-Erwerbsersatzes hat sich in den vergangenen Wochen gezeigt, dass die kantonalen Ausgleichskassen vermehrt darauf verweisen, dass «eine allgemein schlechte Wirtschaftslage» nicht zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz berechtigen. Die Kulturverbände haben dazu eine Empfehlung für die Mitglieder zusammengestellt, auf die wir spezifisch hinweisen möchten.
Ebenfalls besteht nach wie vor die Möglichkeit, über Suisseculture Sociale Nothilfe zu beantragen – diese richtet sich an alle professionellen Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ihre Lebenskosten aufgrund der Covid-Pandemie nicht mehr decken können. Anträge können ab dem 1. Januar wieder eingegeben werden – bis zum 31. Januar können noch einmal rückwirkend Anträge für die Gesuchsperiode November/Dezember eingereicht werden, bis Ende Februar danach Anträge für die Periode Januar/Februar. Die Nothilfe wurde vom Bund definitiv bis Ende 2022 verlängert – unabhängig davon, ob noch staatliche Einschränkungen gelten oder nicht. Anträge können via http://nothilfe.suisseculturesociale.ch eingereicht werden.
Für Personen, die keinen Anspruch haben auf die staatlichen Unterstützungsmassnahmen, besteht die Möglichkeit, über den privaten Sozialfonds von Suisseculture Sociale Unterstützung zu beantragen – Bedingung ist jedoch, dass vorgängig ein Gesuch um Nothilfe eingereicht wurde. Gesuche können via Mail an info@suisseculturesociale.cheingereicht werden.
SMV-Mitglieder haben zudem weiterhin die Möglichkeit, ein Gesuch beim Nothilfefonds des SMV einzureichen.
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