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Überblick über schweizerisches Recht im Zusammenhang mit Konzertverträgen (dritter Teil)

Der dritte Teil des Artikels widmet sich der Anstellung einer Gruppe von Musikern. Wenn man sich in dieser Situation befindet, muss man zuallererst wissen, ob sich die Gruppe mit Arbeitversträgen oder als freischaffende Musiker engagieren lässt. Anhand der Kriterien, die in den Teilen I und II angeführt wurden, soll danach gefragt werden, ob ein Abhängigkeitsverhältnis und/oder ein Unterordnungsverhältnis besteht.

Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht (juristisch gesehen) ein individueller Arbeitsvertrag für jeden zur Gruppe gehörenden Musiker, selbst wenn der Vertrag nur von einem Mitglied unterzeichnet wurde. Dieses Mitglied ist ganz einfach Vertreter der anderen (Artikel 32 ff. des Obligationsrechts).

Diese Regelung ändert sich nicht, ganz gleich, welche Beziehung zwischen den Mitgliedern der Gruppe besteht. Die Gruppe kann als Verein oder als einfache Gesellschaft konstituiert sein, oder nach einer anderen Rechtsform.
Das bedeutet insbesondere, dass jedes Mitglied die Bezahlung seines Gehalts individuell beim Veranstalter einfordern kann. Desweiteren bedeutet es, dass jenes Mitglied, welches den Vertrag stellvertretend unterzeichnet hat, nicht für die Zahlung der Gage der anderen verantwortlich ist. Gesetzt den Fall, dem Konzertveranstalter liegt ein Grund zur Entlassung eines Gruppenmitgliedes vor, betrifft dieser Grund nicht zwangläufig die anderen : Engagement und Entlassung jedes Gruppenmitgliedes erfolgt individuell.

von Anne Meier