Rechtliche Überlegungen zu einem immer wieder gehörten Satz
Vielen vor allem freischaffenden Musikerinnen und Musikern dürfte das nachfolgende Szenario vertraut vorkommen: Am Schluss einer Probe (z.B. zu einem Gottesdienst) wird das aus Berufsmusikern bestehende Ad-hoc-Orchester informiert, dass die morgige Aufführung aufgezeichnet werde. Jemand aus dem Orchester weist darauf hin, dass darüber nicht einfach informiert werden könne, sondern dass um das Einverständnis zur Aufnahme gefragt werden müsse. Aus dem Chor wird entgegnet, dass es sich ja lediglich um eine chorinterne Aufnahme zum «Eigengebrauch» handle und auch im Orchester werden verschiedene Ansichten vertreten. Dirigent und Chor sagen, sie hätten nicht gewusst, dass man bei den Orchestermusikern vorgängig die Erlaubnis zur Aufnahme hätte einholen müssen. An der Vorprobe sind dann mehrere Mikrofone aufgebaut und mit einem Aufnahmegerät in einem Nebenraum verbunden. Es stellt sich heraus, dass insgesamt drei Aufführungen aufgezeichnet werden sollen, wobei man sich nach wie vor auf den Standpunkt stellt, die Aufnahmen seien nur für chorinterne Zwecke, also für den Eigengebrauch und somit erlaubt. Da ich erst kürzlich wieder von einer solchen Situation gehört habe, erscheint es mir sinnvoll, die vorgebrachten Argumente näher zu betrachten und die Frage nach der korrekten Vorgehensweise zu klären.
Nach Urheberrechtsgesetz (URG) haben der ausübende Künstler oder die ausübende Künstlerin u.a. das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen und als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten. Ohne Einwilligung des Interpreten darf seine Darbietung nicht aufgenommen werden. Er kann sowohl die Erstaufzeichnung als auch deren weitere Vervielfältigung verbieten resp. die Anzahl der erlaubten Kopien beschränken. Das Recht zur Aufnahme und das Recht zur Vervielfältigung sind dabei klar getrennt. Ausübende Künstlerinnen und Künstler, welche die Aufnahme ihrer Darbietung gestatten, stimmen damit nicht automatisch auch der Vervielfältigung dieser Aufnahme zu. Der Interpret hat weiter ein selbständiges Recht, sich der unerlaubten Verbreitung von Ton- und Tonbildträgern zu widersetzen. Je nachdem wie die Erstaufzeichnung weiter verwendet werden soll, sind unter Umständen weitere Leistungsschutzrechte zu beachten, was aber erst überprüft werden kann, wenn feststeht, was mit der Aufnahme genau geschehen soll. Solche weitergehenden Nutzungen müssten von den Musikern wiederum bewilligt werden.
Beim vorgebrachten Eigengebrauch handelt es sich um eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche die Nutzung veröffentlichter Werke unter gewissen Umständen vereinfacht oder diese sogar ohne Konsultation der berechtigten Personen und ohne Bezahlung irgendeiner Vergütung zulässt. Im vorliegenden Fall kommt nur der Privatgebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit a URG infrage, wonach jede Werkverwendung im persönlichen Kreis und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, zulässig ist. Ausserhalb dieses Kreises verbietet Art. 19 Abs. 3 lit. d URG die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger. Der persönliche Bereich ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden, sondern an den sozialen Handlungskontext, was aber nicht bedeutet, dass er beliebig auf Handlungen erstreckt werden kann, die zwar persönlich, aber in einem öffentlichen Kontext vorgenommen werden. Zum Kreis von eng untereinander verbundenen Personen zählen neben der Familie nur Personen mit einer dauerhaften, wirklich persönlichen, freundschaftlichen Verbundenheit, wofür in einem ausserprivaten Kontext begründete Beziehungen nicht genügen. Für die Privatheit von Anlässen kann neben der Art der Beziehung auch die Teilnehmerzahl ausschlaggebend sein. Es ist zu beachten, dass das genannte Aufnahmeverbot auch für Private gilt, welche an öffentlichen Veranstaltungen Aufzeichnungen für ihren späteren privaten Gebrauch anfertigen und dabei bewusst in einem öffentlichen, nicht privaten sozialen Kontext handeln. Damit wird dem Risiko unrechtmässiger Verbreitung oder der Wahrung persönlichkeitsrechtlicher Interessen gegen die dauerhafte Verfügbarkeit nicht autorisierter Konzertaufzeichnungen Rechnung getragen.
Aufgrund des Gesagten kann die Aufnahme einer Darbietung im Rahmen z.B. eines Gottesdienstes oder anlässlich eines Jahreskonzertes des Chores nicht mit Eigengebrauch begründet werden, da die Aufzeichnung in einem öffentlichen Rahmen stattfindet. Selbst wenn man der Meinung folgen würde, dass eine Aufzeichnung zum persönlichen Gebrauch oder zur Verwendung im Kreis nahestehender Personen zulässig wäre, wäre die Herstellung von chorinternen Kopien bei schätzungsweise 40-50 Chormitgliedern nicht mehr mit privatem Eigengebrauch zu rechtfertigen. Die Orchestermusikerinnen und -musiker haben zunächst das Recht darüber zu bestimmen, ob eine Aufzeichnung erfolgt oder nicht. Mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme geben sie nicht automatisch die Erlaubnis zu deren Vervielfältigung oder sonstigen Verwendung, aber es ist zweckmässig, bei der Zustimmung zur Aufnahme auch den Rahmen der weiteren Verwendung festzulegen. Ein Veranstalter kommt nicht umhin, für eine geplante Aufzeichnung und deren Verwendungszweck um Erlaubnis nachzufragen. Diese muss von jedem Mitwirkenden gegeben werden, sofern keine von der Künstlergruppe zur Entscheidung befugte Vertretung bezeichnet worden ist. Auch wenn eine Zusage nachträglich erteilt werden kann, so ist es doch ratsam, eine solche vorgängig, am besten zusammen mit der Engagement-Vereinbarung einzuholen. Eine entsprechende Abmachung muss nicht zwingend mit einer finanziellen Entschädigung verbunden sein, je nach Situation kann auch auf eine solche verzichtet werden.
Weiter stellt sich die Frage, ob Orchestermusikerinnen und -musiker die besprochenen Rechte selbst wahrnehmen sollen, oder ob dies durch eine Verwertungsgesellschaft oder eine andere Berufsorganisation geschehen kann (muss). Bevor nicht genau feststeht, wie eine Darbietung oder deren Aufnahme genutzt werden soll, kann nicht abschliessend bestimmt werden, ob ein Recht allenfalls unter Verwertungszwang steht. Ist dies nicht der Fall, kann der Künstler seine Interpretenrechte grundsätzlich selbst wahrnehmen. Sofern es um die Vermietung von Schweizer Berufsorchestern an interessierte Laienchöre zwecks Aufführung und Aufzeichnung ihrer Chorkonzerte geht, werden die Vereinbarungen über allfällige Aufnahmen in aller Regel von der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG für das Orchester abgeschlossen. Bei Ad-hoc-Formationen hält sich die SIG im Hintergrund und empfiehlt den Musikerinnen und Musikern, sich selbst um die Leistungsschutzrechte zu kümmern, damit bei solchen kleinen Projekten nicht noch zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfällt. Falls sich die SIG um Vergütungen für Aufnahmen kümmert, schliesst sie fallbezogen unterschiedliche Vereinbarungen ab. Dabei handelt es sich nicht um fixe Tarife, die in einem Reglement oder einer Tarifordnung festegelgt sind, sondern um Vereinbarungen, die zwischen SIG, Berufsorchester und Gesuchsteller je nach Art der Aufnahme und Verwendung der Tonträgerkopien ausgehandelt werden.
David Acklin, Mitglied Zentralvorstand SMV